Commons:Nicht-urheberrechtliche Beschränkungen

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Auch wenn dieses Bild gemeinfrei ist, kannst du rechtliche Probleme bekommen, wenn du es beim Verkauf von Computern oder der Veröffentlichung von Aufzeichnungen verwendest.

Nicht-urheberrechtliche Beschränkungen sind Beschränkungen der Nutzung des Bildmaterials außerhalb des Urheberrechts; solche Beschränkungen können auf gemeinfreie Werke (z.B. Werke, die nicht mehr dem Urheberrechtsschutz unterfallen) oder zusätzlich zu urheberrechtlichen Beschränkungen anwendbar sein.

Während sämtliches Material auf Commons entweder gemeinfrei oder frei zur Benutzung entsprechend der jeweiligen Lizenz(en) sein muss, kann einiges Material zusätzlich gesetzlichen Einschränkungen zur Benutzung in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen unterliegen. Diese Beschränkungen können sich aus Vorschriften zu Marken, Patenten, Persönlichkeitsrecht, Urheberpersönlichkeitsrecht, politischer Zensur oder vielen anderen unterschiedlichen Rechtsgründen ergeben unabhängig vom Urheberrechtsstatus des Werkes. Mit Ausnahme einiger Beschränkungen in Bezug auf Photographien erkennbarer Personen und einiger Beschränkungen, die es Commons verbieten bestimmte Werke aufzunehmen, betrachtet Commons nicht-urheberrechtliche Beschränkungen als Angelegenheiten der Photographen/Hochlader oder Nachnutzer, die nicht zur Löschung von Werken auf Commons führen.

Es ist Sache der Nachnutzer von auf Commons bereitgestellten Medien zu überprüfen, dass sie nicht gegen einschlägige nicht-urheberrechtliche Beschränkungen verstossen. Es ist Commons nicht möglich, detaillierte Hinweise zu allen nicht-urheberrechtlichen Beschränkungen weltweit zu geben. Im Folgenden werden einige allgemeine Ratschläge gegeben, und unter Commons:Fotografien erkennbarer Personen findest du einige Hinweise zu Fragen der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte.

Commons:Nicht-urheberrechtliche Beschränkungen

Während das Material auf Commons unter Beachtung der Lizenz frei nutzbar ist, kann die Nutzung einiger Daten zusätzlichen gesetzlichen Beschränkungen zur Benutzung in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen unterliegen. Diese Beschränkungen können sich aus Vorschriften zu Marken, Patenten, Persönlichkeitsrechten, politischer Zensur oder vielen anderen unterschiedlichen Rechtsgründen völlig unabhängig vom Urheberrechtsstatus des Werkes ergeben.

Die Wikimedia Commons Richtlinien untersagen Inhalt, der nicht hinreichend frei zur Nachnutzung ist. Beschränkungen außerhalb des Urheberrechts werden aber als nicht relevant für die Anforderungen der Rechtefreiheit auf Commons oder Wikipedia angesehen, [1] und die Lizenzrichtlinien sind entsprechend auf die Regelung urheberrechtlicher Verpflichtungen beschränkt.

Ein extremes Beispiel: es ist grundsätzlich unzulässig mit Commons Abbildungen einen Betrug zu begehen, aber das bedeutet nicht, dass die Dateien auf Commons keine freien Inhalte sind. Entsprechend haben gesetzliche Verbote zur Benutzung eingetragener Marken oder eines Bildes einer bekannten Persönlichkeit um Verbraucher zu täuschen keinen Einfluss auf die Freiheit des Werkes. In Deutschland ist die Nutzung von Swastika und anderer Nazi-Symbologie im außerschulischen Zusammenhang untersagt und dennoch wird auch dies nicht als eine wesentliche Einschränkung für unsere Zwecke angesehen. Obwohl Commons' Lizenzpolitik die Allgemeinfreiheit berücksichtigt, können wir das nur insoweit sicherstellen, als Werke auf Commons frei von urheberrechtlichen Beschränkungen sind. Es ist weder möglich noch wünschenswert, dass Commons seine Nutzer von sämtlichen entgegenstehenden Vorschriften freistellt.

Als freie Mediensammlung, die von vielen Bildungs- und journalistischen Projekten genutzt wird, geniessen Wikimedia-Projekte und viele Nachnutzer eine starke Rechtsposition in bezug auf die meisten nicht urheberrechtlichen Beschränkungen.

Nachnutzer anderer Rechtsordnungen oder die Material in deutlich anderer Weise als die Wikimedia-Projekte nutzen, befinden sich möglicherweise in einer schlechteren Position, aber meist würde der Austausch des Bildes durch ein anderes im wesentlichen gleichwertiges Bild im Gegensatz zu Urheberrechtsfällen die Situation nicht verändern.

Obwohl wir diese Einschränkungen für unsere Richtlinien nicht für relevant halten, fügen wir vereinzelt rechtliche Hinweise hinzu wie {{Markenschutz}} und {{Persönlichkeitsrechte}} als allgemeinen Service. Das Fehlen dieser Hinweise bedeutet nicht, dass keine möglichen anderweitigen rechtlichen Verpflichtungen bestehen. Wie immer gilt der Allgemeine Haftungsausschluss.

Nicht-urheberrechtliche Beschränkungen, die Commons unmittelbar betreffen

Einige nicht-urheberrechtlichen Beschränkungen, z. B. Vorschriften gegen Diffamierung und Kinderpornografie, untersagen möglicherweise das Hochladen bestimmter Bilder auf Commons. Selbstverständlich sind diese Bilder nicht zulässig unabhängig davon ob sie unter einer freien Lizenz stehen oder nicht. Die wichtigsten dieser Beschränkungen sind Persönlichkeitsrechte, die an einem privaten Ort aufgenommene Fotografien identifizierbarer Personen verbieten, es sei denn, die abgebildete Person gibt ihre Zustimmung.

Beispiele

„Hausordnung“

Selbst wenn die Regeln einer Einrichtung das Fotografieren vertraglich einschränken (indem sie es entweder ganz verbieten oder nur die nichtkommerzielle Nutzung der entstandenen Fotos erlauben), ändert dies in der Regel nichts am urheberrechtlichen Status eines dort fotografierten Werks. So schränken beispielsweise viele Museen das Fotografieren ein, und das australische Recht verbietet die Verwendung von Bildern von Commonwealth Reservaten zu kommerziellen Zwecken, obwohl dies in den Environment Protection and Biodiversity Conservation Regulations 2000, REG 12.38 und nicht in den Gesetzen zum geistigen Eigentum des Landes geregelt ist.

Markenrecht

Das Markenrecht regelt die kommerzielle Nutzung von Logos, Begriffen und Namen im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen. Commons beherbergt viele Bilder von Markenzeichen, und solange die Bilder keine Urheberrechte verletzen, sind sie hier in Ordnung. Dies gilt auch dann, wenn eine bestimmte Verwendung dieses Materials eine Markenrechtsverletzung darstellt. Marken unterliegen unter Umständen nicht dem Urheberrecht, wenn sie beispielsweise zu einfach sind, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen ({{PD-ineligible}}), oder die Entwürfe so alt sind, dass der Urheberrechtsschutz bereits abgelaufen ist.

Persönlichkeitsrechte

Gesetze, die sich auf Persönlichkeitsrechte beziehen, können bestimmte Verwendungen von bestimmten Bildern durch Dritte und durch Commons beeinflussen.

Datenbankrechte

Seit 1996 gibt es in der Europäischen Union sogenannte Datenbankrecht-Gesetze, die das Kopieren und Verbreiten von Informationen in Computerdatenbanken regeln. Ein Datenbankrecht wird als ein Eigentumsrecht betrachtet, das mit dem Urheberrecht vergleichbar ist, sich aber von diesem unterscheidet, und das dazu dient, die für die Erstellung einer Datenbank getätigten Investitionen anzuerkennen.

Datenbankrechte schützen vor der Entnahme wesentlicher Teile der Datenbank; sie erstrecken sich nicht auf die einzelnen in der Datenbank enthaltenen Werke. Daher berühren Datenbankrechte nicht das Recht, ein einzelnes Werk für sich allein weiterzuverwenden. Beachte auch, dass die Wikimedia Foundation nicht verpflichtet ist, Datenbankrechte zu respektieren, da diese vom US-Recht nicht anerkannt werden.

Urheberpersönlichkeitsrechte

Die meisten Rechtsordnungen erkennen Urheberpersönlichkeitsrechte im Unterschied zu wirtschaftlichen Rechten an. Urheberpersönlichkeitsrechte sind in der Regel nicht übertragbar, verjähren in vielen Rechtsordnungen nicht und können in vielen Rechtsordnungen vom Urheber nicht aufgegeben werden. Die Definition dieser Rechte in der Berner Übereinkunft kann als allgemeiner Leitfaden dienen, aber die Einzelheiten der Urheberpersönlichkeitsrechte unterscheiden sich je nach Rechtsordnung erheblich. Artikel 6bis der Berner Übereinkunft schützt die Namensnennung und die Integrität und besagt:

Unabhängig von den wirtschaftlichen Rechten des Urhebers und auch nach der Übertragung dieser Rechte hat der Urheber das Recht, die Urheberschaft an dem Werk zu beanspruchen und sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Veränderung oder sonstigen nachteiligen Handlung in Bezug auf das Werk zu widersetzen, die der Ehre oder dem Ansehen des Urhebers schaden würde.[2]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. "Medien die anderen als urheberrechtlichen Beschränkungen in einigen Rechtsordnungen unterliegen, werden dennoch als freie Werke angesehen."[1]
  2. [2], Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, 9. September 1886, Art. 6bis, S. Treaty Doc. No. 27, 99th Cong., 2d Sess. 41 (1986).