Schutzgebiete im Natur- und Landschaftsschutz

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Schutzzone 1: Nationalpark Wattenmeer

Schutzgebiete im Natur- und Landschaftsschutz (NSG) sind abgegrenzte Landschaftsbestandteile oder Meer-/Seegebiete, deren Entwicklung im Sinne der jeweils für schutzwürdig erachteten Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes erfolgen soll und deren Nutzung daher erheblichen Einschränkungen unterliegt. Die Unterschutzstellung soll helfen, die besondere Funktion dieser Gebiete – wie zum Beispiel die Lebensraumfunktion für gefährdete Tiere und Pflanzen – dauerhaft zu sichern. Die Nationalstaaten definieren Schutzgebietskategorien, die sich vor allem nach jeweiligem Landesrecht, Schutzzweck, Rechtsgrundlage und zuständiger Verwaltungsebene unterscheiden. Die Internationale Naturschutzunion IUCN erarbeitete ein international angewandtes System von Schutzgebietskategorien.

Einführung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Definitionen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine international gültige Definition ist die der IUCN (International Union for Conservation of Nature and Natural Resources):

“A protected area is a clearly defined geographical space, recognised, dedicated and managed, through legal or other effective means, to achieve the long term conservation of nature with associated ecosystem services and cultural values.”[1]

„Ein Schutzgebiet ist ein klar definierter geographischer Raum, der durch rechtliche oder andere wirksame Mittel anerkannt, ausgewiesen und verwaltet wird, um eine langfristige Erhaltung der Natur und der damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen und kulturellen Werte zu erreichen.“[2]

Diese Definition gilt als eine moderne und präzise Formulierung des Begriffs.[3] An dieser orientieren sich Staaten und anderen Territorialmächte bei ihrer regionalen Definitionen eines Schutzgebietes.

Die Definition des internationalen Abkommens Convention on Biological Diversity (CBD, Biodiversitätskonvention, die die völkerrechtliche Basis der weltweit meisten Schutzgebiete bildet), “a geographically defined area which is designated or regulated and managed to achieve specific conservation objectives”, bleibt dahingehend etwas unspezifischer, und umfasst die designierten Gebiete ebenso wie die mit wirksamen Regulativen ausgestatteten.[3]

Hintergrund[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als Naturschutzgebiet werden häufig Gebiete ausgewiesen, welche für die Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt, oft auch für landschaftliche und erdkundliche Eigenarten, von Bedeutung sind. Ziel ist es, Pflanzen- wie auch Tierarten in ihrem Verbreitungsgebiet unter Schutz zu stellen. Als Naturschutzgebiete werden auch Flächen ausgewiesen, wenn sie aus wissenschaftlichen oder naturgeschichtlichen Gründen, wegen ihrer Einzigartigkeit oder besonderen Schönheit als schützenswert gelten. Neben dem Schutz der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten (Habitatschutz) handelt sich dabei oft auch um Biotope (Biotopschutz), wie etwa Moorlandschaften, Gebirgslandschaften oder Wälder. Dazu treten Kulturlandschafts- und Kulturgutschutz (sofern dieser Umwelt-/Naturschutzbelange betrifft wie etwa bei Heidelandschaften oder ehemalige Hutewälder), sowie der Schutz natürlicher Ressourcen und von Verhältnissen, die Naturgefahren vorbeugen.[4]

Ursprünglich ist bei der Schaffung von Schutzgebieten eine Unterscheidung in Belange des Naturschutzes – als dem Wesen nach: Schutz der Natur vor dem Menschen – und des Umweltschutzes – als: Schutz des Menschen vor Gefahren in der Natur – üblich gewesen. Moderne Konzepte betrachten beide nicht mehr getrennt, sondern voneinander abhängig und miteinander verbunden (Biosphärengedanke). So nimmt der Schutz natürlicher Ressourcen gegenüber klassischen Naturschutzgebieten einen immer breiteren Raum auch in der Erklärung von Schutzgebieten ein.[3] Dies schließt unter anderem auch die traditionelle Nutzung durch indigene Bevölkerungsgruppen ein, die seit langen Zeiten in solchen schutzwürdigen Räumen leben. Sie werden heute als „Ökosystem-Menschen“ betrachtet, die die Landschaft immer schon mitgestaltet haben – ohne sie dabei zu zerstören.[5] Dies setzt ein verändertes Verständnis des Natur-Begriffes voraus, der den Menschen nicht grundsätzlich als unvereinbaren Gegensatz zur Wildnis betrachtet. So weiß man heute beispielsweise, dass das Verbot der nomadischen Beweidung von Steppenregionen zu einer Verringerung der Artenvielfalt führen kann.[6] Die angepasste menschliche Nutzung hat hier zu einer ökologischen Aufwertung geführt. Dies trifft auch auf viele alte Kulturlandschaften Europas zu.[7]

Unter den Begriff der Schutzgebiete fallen sowohl solche, die auf öffentlichem Recht, wie auch auf privatrechtlichen Verträgen oder freiwilliger Selbstverpflichtung beruhen: Zentrale Eigenschaft nach der Definition der IUCN ist ein Schutzgebietsmanagement und eine effektive Wirkung der Schutzgebietsausweisung, sowie – zumindest beabsichtigte – Nachhaltigkeit der Maßnahmen.[3] Maßnahmen können der Erhaltung eines Zustandes dienen (etwa regelmäßige Beweidung von Magerrasen oder die mechanische Entfernung von Gehölzen aus Heidegebieten und anderen Offenlandbiotopen, die ansonsten verbuschen würden), einen früheren Zustand wieder (möglichst ähnlich) herstellen (etwa durch Waldrodung und Wiedervernässung ehemaliger Moore) oder aber durch „Nicht-Eingreifen“ den natürlichen Landschaftswandel ermöglichen (sogenannter Prozessschutz). In der anthropogen veränderten Landschaft, in den Spannungsfeldern dichtbesiedelter Regionen und vor dem Hintergrund neuartiger Entwicklungen wie der globalen Erwärmung oder der Ausbreitung invasiver exotischer Arten sind solche Maßnahmen oftmals strittig (etwa das Hinnehmen von Borkenkäferbefall in geschützten Altwäldern; die Frage, ob die Erhaltung einer Landschaft durch aufwändige Pflegemaßnahmen überhaupt im Sinne des Naturschutzes ist oder ob alle fremdländische Baumarten mit Naturverjüngung in Schutzgebieten weiterhin bekämpft werden oder doch im Rahmen eines klimaplastischen Waldes als „Neubürger“ akzeptiert werden).

Dass im modernen Umwelt- und Naturschutz großes Gewicht auf einen Managementplan gelegt wird, liegt daran, dass in der Vergangenheit zahlreiche Schutzgebiete zwar rechtswirksam verordnet wurden, aber ohne jegliche Festlegung von Schutzziel und Maßnahmen, sodass sie in der Praxis kein wirksames Schutzmittel darstellen.

In vielen weniger entwickelten Staaten ist oft unklar, ob und inwiefern ein nominelles Schutzgebiet auch tatsächlich als solches besteht, oder nur eine Willensäußerung darstellte.[8]

Während in Europa Umwelt- und Naturschutz traditionell als hoheitliche Aufgabe gesehen wird, und Schutzgebiete meist gesetzlich verordnet sind, oder zumindest auf Förderungen und Ausgleichszahlungen aus öffentlicher Hand beruhen, sind beispielsweise in Nordamerika private Schutzgebiete weit verbreitet. Hier wird von Gönnern und Sponsoren in Form eigens dafür gegründeter Stiftungen (Funds) Land angekauft, und mit dem Recht des Eigentümers statutengemäß von Erschließung jeder Art Abstand genommen, ohne sich um staatliche Programme zu kümmern. In den USA beispielsweise gibt es 1500 solcher Gebiete mit fast 40.000 km².[9]

Auch in Afrika sind die bestfunktionierenden Schutzgebiete teils privater Großgrundbesitz.

Auf nationaler und internationaler Ebene nehmen Zahlen und Flächen von Schutzgebieten kontinuierlich zu. So sind etwa in EU-Europa 23 % der Fläche als Schutzgebiete ausgewiesen, weltweit sind (Stand 2005) 114.000 Gebiete von der UN/IUCN erfasst, die etwa 13 % der Erdoberfläche bedecken.[10]

Dazu kommen großräumige Schutzzonen, so sind etwa im Alpenraum 24 % der Fläche von rechtlichen Schutzgebieten im engeren Sinne überdeckt, weitere große Anteile durch unspezifischen Schutz ex-lege (etwa der Gletscher und hochalpinen Lagen als solche),[11] und die Region komplett von der Alpenkonvention überdeckt, die zahlreiche Maßnahmen fordert. Hierbei wird zunehmend Fokus auf die Vernetzung der Gebiete gelegt, um Insellagen einzelner Schutzgebiete zu vermeiden, die lokalen Anstrengungen zu bündeln und harmonisieren, und überregionale und grenzüberschreitende Korridore zu fördern.[12]

Datenbanken und Klassifikation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die UN List of Protected Areas (UN Liste geschützter Gebiete) ist das von der Commission on National Parks and Protected Areas (CNPPA) und dem UNEP World Conservation Monitoring Centre der UNO geführte Weltverzeichnis der Schutzgebiete (Im Rahmen des Umweltprogramm der Vereinten Nationen, UNEP).

Die IUCN führt eine international standardisierte Kategorisierung von Schutzgebieten durch, die sich auf den Charakter des Schutzgebietsmanagements bezieht. Es wird von der IUCN-Unterorganisation World Commission on Protected Areas (WCPA) betreut. Dieses System wird zudem bei der Erstellung der UN Liste geschützter Gebiete angewandt.

Global 200 ist eine weltweite Klassifikation der Ökoregionen durch den WWF, diese werden nach dem Zustand und Schutzbedarf (Conservation Risk Index, CRI) in kritisch, gefährdet, verletzlich, relativ stabil oder intakt eingeteilt. Zusätzlich sind 19 Priority Places festgestellt.

2020 veröffentlichten Forscher eine interaktive Weltkarte zu Regionen für bestehende und potenzielle Schutzgebiete, welche sie nach verschiedenen Klima- und Naturschutzzielen aufgliederten.[13]

International regulierte Schutzgebiete[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vereinte Nationen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Schutzgebietsprojekte der UNO stehen unter der Führung der UNESCO:

Unter dem Umweltprogramm (UNEP) angesiedelt sind:

Die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen haben sich 2023 auf ein Abkommen zum Schutz der Weltmeere geeinigt. Künftig sollen demnach mindestens 30 Prozent der Weltmeere als Schutzgebiete ausgewiesen werden.[15][16]

Weitere weltweite Kategorien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es gibt eine Reihe von internationalen Kategorien, darunter Zertifizierungen, Verbünde, vertragsrechtliche Schutzgebiete oder Bedarfsfeststellungen internationaler Organisationen, die nur teilweise rechtliche Verbindlichkeit haben (Schutzgebiete im Sinne der Convention on Biological Diversity-Definition):

Europäisches Schutzgebietsnetz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auf europäischer Ebene wurden mit dem Programm Natura 2000 der Rahmen für eine europaweite Schutzgebietskategorie geschaffen. Die Richtlinien für FFH-Gebiete wurden und werden nach und nach in nationales Recht übernommen. Die Schutzziele und der Schutzrahmen ist vielfach weitergehend als bei Gebieten des jeweils nationalen Rechts.

Der Berner Konvention folgen:

Die beiden Richtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten, naturschutzwürdige Gebiete an die Europäische Kommission zu melden (Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung respektive Besonderes Schutzgebiet), und diese in einer Nationalen Liste Natura 2000 zu führen. Nachdem der Staat seiner Meldepflicht nachkommen ist, gilt das Gebiet als Vorschlag zur Gemeinschaftsliste der EU (proposed Sites of Community Importance pSCI). Nach Prüfung und Auswahl seitens der EU scheinen sie verbindlich auf der Gemeinschaftsliste auf und werden Site of Community Importance (SCI) genannt. In weiterer Folge werden dann diejenigen Gebiete ausgewiesen, in denen die Schutzbestimmungen der EU-Richtlinien anzuwenden sind, und diese werden Special Area of Conservation (SAC, Besondere Schutzgebiete von Europäischem Interesse) genannt. Special Protection Area (SPA, Besonderes Schutzgebiet BSG) heißen speziell die Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie.[18]

Weitere Schutzgebiete[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weitere Europaschutzgebiete (teils Vertragsnaturschutz, Rahmen-, Feststellungs-, Forschungs- oder Prämierungsprogramme) mit geringerer Bedeutung:

Mit angrenzenden Regionen:

Nationale Regelungen für Schutzgebiete[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Schutzkategorien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die in Deutschland rechtsverbindlichen Schutzgebietskategorien sind in erster Linie im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), aber auch im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder dem Bundeswaldgesetz (BWaldG) definiert. Gebiete lassen sich anhand ihres Schutzzweckes und ihrer Schutzziele zum Beispiel nach der Größe der Fläche, der naturräumlichen Ausstattung oder dem Vorhandensein schützenswerter Arten kategorisieren.[20][21] Im Wesentlichen wird dabei immer eine Unterteilung in Natur- und Artenschutz sowie in Landschaftsschutz vorgenommen. Der Natur- und Artenschutz umfasst Gebiete mit strengen Schutzstatus, wie z. B. Nationalparke, Naturschutzgebiete und das Natura-2000-Netz, während der Landschaftsschutz Schutzkategorien beinhaltet, die einen vergleichsweise lockereren Schutzstatus besitzen, wie zum Beispiel Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturparke.

Internationale Schutzkategorien, die national Anwendung finden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Nationale Schutzkategorien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) weist folgende Schutzkategorien aus:

Weiterhin finden sich folgende Klassifizierungen:

Auf Landesebene werden die in den Bundesgesetzen getroffenen Regelungen konkretisiert und dabei regionale Besonderheiten beachtet. Es können beispielsweise gem. § 30 BNatSchG zusätzlich zu den nach BNatSchG gesetzlich geschützten Biotoptypen von den Ländern weitere Biotoptypen unter Naturschutz gestellt werden. Auch ist die Unterschutzstellung von Waldgebieten in den Landeswaldgesetzen noch einmal gesondert geregelt, zum Beispiel im Falle der Bann- und Schonwälder (§ 32 LWaldG Baden-Württemberg, § 13 ForstG Hessen, Artikel 11 BayWaldG Bayern). Für die Bundesländer Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern ist aufgrund ihrer geographischen Lage am Meer, eine Vertiefung der in § 61 BNatSchG getroffenen Regelungen zur Freihaltung von Gewässern und Uferzonen vorgenommen worden. Außerdem haben Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern den Schutz von Lebensstätten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten (§ 10 BNatSchG) durch den sogenannten „Horstschutz“ ergänzt (§ 25 BbgNatSchG und § 23 NatSchAG M-V). Dies sind gesondert ausgewiesene Zonen zum Schutz der Nester von Greif- und anderen Großvögeln, zum Beispiel Adler, Wanderfalken, Schwarzstörche oder Uhus.

Entsprechend ihrer unterschiedlichen Definition und Zielsetzung können sich Objekte verschiedener Schutzgebietskategorien überlappen. Häufig kommt das z. B. bei Natura-2000-Gebieten und Naturschutzgebieten vor, ungebräuchlich ist es dagegen z. B. zwischen Naturschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen. Änderungen am Status eines Objektes berühren nicht automatisch den Status eines Objektes anderer Kategorie auf der gleichen Fläche, z. B. bleibt nach Löschung eines Naturschutzgebietes der Status seiner gesetzlich geschützten Biotope erhalten.

Die Größe eines Schutzgebietes bestimmt maßgeblich, inwieweit die Schutzfunktion erfüllt werden kann. Kleine Schutzgebiete werden oft stärker von der Umgebung beeinflusst, da die Außengrenzen im Verhältnis zur Fläche relativ lang sind. Große Schutzgebiete stellen Verbindungen zwischen verschiedenen Naturräumen und sind somit besonders wertvoll für Flora und Fauna. Außerdem wird dabei der Habitatfragmentierung durch Landschaftszerschneidung entgegengewirkt.[22]

Im Hinblick auf das Thema Natur- und Artenschutz zeigt sich, dass ein direkter Zusammenhang mit den jeweiligen Hemerobiestufen der Flächennutzung in der ausgewählten Gebietseinheit besteht. Dies bedeutet, dass der Anteil an, für den Natur- und Artenschutz besonders wertvollen Gebieten dort am größten ist, wo die vorherrschende Nutzungsart am natürlichsten bzw. am naturnahesten ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Indikator beispielsweise in Agglomerationsräumen oder intensiv landwirtschaftlich genutzten Gebieten geringere Werte aufweist.

Im Jahr 2002 wurde mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes in Deutschland erstmals die Vernetzung geschützter Teile von Natur und Landschaft gesetzlich festgelegt. Im § 20 BNatSchG heißt es dazu: Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.

Schutzgebietsverteilung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Karte des IÖR-Monitor zeigt den Anteil der Schutzgebiete an der Gebietsfläche.

Ein Teil der im BNatSchG aufgeführten geschützten Teile von Natur und Landschaft werden jährlich als Geodaten vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) veröffentlicht. Im Monitor der Siedlungs- und Freiraumentwicklung (IÖR-Monitor) werden diese Daten aufbereitet, um auf verschiedenen räumlichen Ebenen Auskunft über den Anteil und die Lage von geschützten Gebieten in Deutschland zu geben. In den angebotenen Indikatoren wird unterschieden in Gebiete mit strengen Schutzstatus (Naturschutzgebiete, Nationalparke und Natura 2000 Gebiete) und in Gebiete mit allgemeinen Schutzstatus (Naturparke, Landschaftsschutzgebiete und Biosphärenreservate).

Die Verteilung der Schutzgebiete in Deutschland ist eher unregelmäßig. Naturgemäß weisen kreisfreie (Groß)Städte weniger Schutzgebiete auf als die Landkreise. Allerdings gibt es auch Gegenbeispiele, so zeichnen sich zum Beispiel die Städte Suhl (100 %), Jena (66,9 %) und Wiesbaden (65,9 %) durch einen hohen Anteil an Schutzgebieten aus. Generell weisen Regionen mit einer vielfältigen Naturraumausstattung überdurchschnittlich hohe Anteilswerte auf, teilweise erreichen Kreise, wie der Oberbergische Kreis und der Kreis Olpe in Nordrhein-Westfalen sowie die Landkreise Cham und Regen im Bayerischen Wald, volle Flächendeckung (Anteil an Schutzgebieten 100 %). Niedrige Schutzgebietsanteile besitzen die Stadtstaaten Berlin[23] (17,4 %), Hamburg (29,6 %) und Bremen (31,9 %) sowie die Naturräume an der Nordseeküste einschließlich des Hinterlands und im Alpenvorland. Der Landkreis mit dem niedrigsten Wert ist Rottal-Inn (1,6 %) in Südbayern.[24] Die Trendentwicklung zeigt allerdings, dass der Flächenanteil der Schutzgebiete in Deutschland in den letzten Jahren gestiegen ist (siehe Tabelle[25]).

Bundesland Gesamt Gebiete des Natur- und Artenschutzes (Nationalparke, Naturschutzgebiete, Fauna-Flora-Habitat-Gebiete, Vogelschutzgebiete) Gebiete des Landschaftsschutzes (Naturparke, Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate)
2015 (alle Angaben in %) Veränderung zu 2006 (alle Angaben in %) 2015 (alle Angaben in %) Veränderung zu 2006 (alle Angaben in %) 2015 (alle Angaben in %) Veränderung zu 2006 (alle Angaben in %)
Baden-Württemberg 53,9 + 7,5 17,6 + 4,3 36,3 + 0,3
Bayern 47,0 + 0,6 11,4 + 0,1 35,6 + 0,5
Berlin 18,7 + 1,6 7,6 − 0,1 11,1 + 1,7
Brandenburg 52,7 + 0,4 26,5 26,2 + 0,4
Bremen 31,1 + 0,1 23,9 + 0,4 7,2 − 0,3
Hamburg 29,6 + 0,6 11,1 + 0,7 18,5 − 0,2
Hessen 55,2 − 3,8 21,3 + 0,1 33,9 − 3,9
Mecklenburg-Vorpommern 44,8 + 7,3 30,2 + 8,9 14,5 − 1,7
Niedersachsen 40,2 + 3,5 11,4 + 1,1 28,7 + 2,4
Nordrhein-Westfalen 66,1 + 6,3 11,5 + 0,9 54,6 + 5,4
Rheinland-Pfalz 60,4 + 4,2 20,0 + 2,4 40,4 + 1,7
Saarland 72,5 + 6,6 12,3 + 0,3 60,2 + 6,2
Sachsen 44,6 + 1,0 15,8 − 0,1 28,9 + 1,2
Sachsen-Anhalt 44,1 + 1,4 11,8 + 0,2 32,4 + 1,3
Schleswig-Holstein 34,1 + 1,4 11,2 + 0,7 22,9 + 0,7
Thüringen 44,5 + 7,6 17,1 + 0,1 27,4 + 7,4
Deutschland 49,2 + 2,7 16,1 + 1,5 32,2 + 1,3

Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Naturschutzgebiet-Schild in Tirol

In Österreich[26][27][28] waren mit 2021 insgesamt 1453 groß- und mittelflächige Schutzgebiete ausgewiesen. Ende 2000 standen 1277 Gebiete mit einer Fläche von 17.168,28 km²[29] unter Schutz. Die Gesamtfläche an Schutzgebieten aller Kategorien wurde 1998 in einer Arbeit mit 21.441,75 km²,[30] und 2021 vom Umweltbundesamt mit 40.190 km²[28] angegeben, sodass man davon ausgehen kann, dass die Gesamtfläche des geschützten Gebiets durchschnittlich von etwa zwei Kategorien erfasst wird. Die annähernde Verdopplung der ausgewiesenen Gebiete von 1998 bis 2021 ist primär auf die Zunahme der Europa- und UNESCO-Schutzgebiete zurückzuführen, die sich meist mit einem schon vorhandenen nationalen Schutzgebiet überdecken.

Mit 2001 waren 20,5 %, also ein Fünftel des österreichischen Staatsgebietes natur- oder landschaftsgeschützt. Daneben liegen aber zwei Drittel des Landes in der – nicht objektbezogenen – Schutzzone der Alpenkonvention.

Rechtliche Regelungen in Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Österreich[31] sind die Länder für die Regelungen im Naturschutz zuständig. Daher gibt es für jedes Land ein eigenes Naturschutzgesetz (samt dazugehörigen Durchführungsverordnungen), und kein Naturschutz- oder Naturschutzrahmengesetz des Bundes. Der Beitritt zu internationalen Übereinkommen zum Schutz von Natur und Landschaft erfolgt – im Einvernehmen mit den Bundesländern – durch den Bund, der auch die entsprechenden Gesetze verabschiedet. Einzig die Nationalparks in Österreich sind bundesrechtlich über Einzelgesetze geregelt und beruhen auf Zusammenarbeit des Bundes mit den jeweils beteiligten Ländern (§ 15a-Verträge). Die Geodaten sind über den österreichischen Geodatenverbund Geoland und die GIS-Fachstellen der Länder verfügbar.[32]

Die Zielsetzungen der Naturschutzgesetze sind[33]

  • Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren Lebensräume
  • Schutz eines ungestörten und funktionsfähigen Naturhaushaltes
  • Schutz der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und des Erholungswertes von Natur und Landschaft.

Die österreichischen Landesnaturschutzgesetze sind:[33][34]

  • Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftpflegegesetz (NG 1990)[35][36]
  • Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002)[37][38]
  • Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000)[39][40]
  • Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001)[41][42]
  • Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (NSchG 1999)[43][44]
  • Steiermärkisches Naturschutzgesetz (NschG 1976)[45][46]
  • Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005)[47][48]
  • Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung – Vorarlberg (GNL)[49][50]
  • Wiener Naturschutzgesetz 1998 (o. Abk.)[51][52]

Außerdem sind die Raumordnungsgesetze, Jagd- und Fischereigesetze, Pflanzenschutzgesetze und Ähnliches der Bundesländer relevant, sowie zahlreiche Bundesgesetze, die indirekt in die Materie eingreifen.[53]

Daneben sind gemeinsames EU-Recht und eine Fülle von internationalen und zwischenstaatlichen Abkommen für die Ausweisungen und Unterschutzstellung von Belang. Diese sind teils rechtswirksam, teils Absichtserklärungen und Bedarfsfeststellungen, die über nationale Schutzkategorien abgedeckt werden. Beitritte und die Umsetzung des überstaatlichen Schutzes von Natur und Landschaft erfolgt – im Einvernehmen mit den Bundesländern – durch den Bund.[54]

Zu den Rechtsgrundlagen im Einzelnen siehe bei den jeweiligen Schutzformen.

Schutzgebietskategorien in Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Schutzgebietskategorien in Österreich sind:[28][55]

Unterschutzgestellte Gebiete
Land Anzahl Fläche %
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich[56] 0164
Salzburg[57] 250 2.282 31
Steiermark
Tirol[48] 0081 3.238 25
Vorarlberg[50][58][59] 0067
Wien[60] 0023 00128 31
  • Anzahl: groß- und mittelflächige Schutzgebiete (mit Überschneidungen), ohne Naturdenkmale[61] und Alpenkonvention
  • Fläche: unterschutzgestellte Fläche in km²
  • %: Prozent der Landesfläche
Stand: 6/2010

Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Naturschutzgebiet-Schild in der Schweiz

Der rechtliche Rahmen für Naturschutzgebiete[66] wird auf Stufe des Bundes definiert durch das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966[67] und dessen Ausführungsbestimmungen, geregelt in der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991.[68] In diesem Gesetz wird der Begriff „Naturschutzgebiet“ allerdings nicht definiert oder auch nur explizit erwähnt. In diesem Gesetz heißt es u. a.:

  • (Art 1) Dieses Gesetz hat zum Zweck, …
  • (Art 1.a) das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern; …
  • (Art 1.d) die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen; …
  • (Art 13.1) Der Bund kann Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege unterstützen, indem er an die Kosten der Erhaltung, des Erwerbs, der Pflege, Erforschung und Dokumentation von schützenswerten Landschaften, Ortsbildern, geschichtlichen Stätten oder Natur- und Kulturdenkmälern Beiträge bis höchstens 35 Prozent gewährt …
  • (Art 13.3) Die angeordneten Schutz- und Unterhaltsmaßnahmen bilden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (Art. 702 ZGB37). Sie verpflichten den jeweiligen Grundeigentümer und sind auf Anmeldung des Kantons im Grundbuch anzumerken …

Aus diesen Ausführungen kann abgeleitet werden, dass als staatliche Naturschutzgebiete die Gebiete mit öffentlichen-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zum Erhalt der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, der biologischen Vielfalt und ihrem natürlichen Lebensraum gelten.

Viele schützenswerte Gebiete und Biotope sind bisher allerdings nicht mit solchen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen belegt. Diese Gebiete werden in Inventaren aufgeführt. Inventargebiete bezeichnen unter anderem Hochmoore, Übergangsmoore, Flachmoore, Amphibienlaichgebiete, Auen, Trockenwiesen und Trockenweiden etc. oder ganze Naturlandschaften (Moorlandschaften, Auenlandschaften) und klassieren diese nach bestimmten Kriterien in national, kantonal, regional oder kommunal bedeutende Objekte. Inventare sind in der Regel behördenverbindlich. Daneben gibt es auch noch eine Vielzahl nichtstaatlicher Naturschutzgebiete (Vertragsnaturschutz). Dies sind in der Regel Gebiete, in denen private Naturschutzorganisationen Land zum Schutze der Natur erwerben und als Eigentümer bewahren. So ist z. B. Pro Natura in der ganzen Schweiz an über 600 Naturschutzgebieten beteiligt.

Naturschutzgebiete werden in der gesamten Schweiz meist mit dem Symbol der Eule markiert. Unter diesem Symbol werden national bis kommunal bedeutende öffentlich-rechtlich geschützte Gebiete sowie die Naturschutzgebiete von ProNatura beschildert. Damit ist das grüne Eulensymbol zum schweizweit bekannten gemeinsamen Kennzeichen für Naturschutzgebiete aller Arten geworden.

Code in internationalen
Datenbanken
Bezeichnung Gesetzliche Grundlage
teils mit Liste der Objekte im Anhang
SPARQL-Abfrage
listet die in Wikidata erfassten Objekte in Tabelle, Karte oder Galerie auf
CH01 Schweizerischer Nationalpark Bundesgesetz über den Schweizerischen Nationalpark im Kanton Graubünden (Nationalparkgesetz, 19.12.1980)
CH02 Bundesinventar der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung[69] SPARQL-ABFRAGE
CH03 Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung Verördnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung[70] SPARQL-ABFRAGE
CH04 Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung[71] SPARQL-ABFRAGE
CH05 Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung[72] SPARQL-ABFRAGE
CH06 Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung[73] SPARQL-ABFRAGE (unvollständig, Stand 4. Nov. 2023)
CH09 Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung
CH10 Bundesinventar der eidgenössischen Jagdbanngebiete Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (30.09.1991)
CH13 RAMSAR-Gebiete Übereinkommen über Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung (RAMSAR-Konvention, 02.02.1971)
CH14 Smaragd-Gebiete Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention, 19.09. 1979)
Quelle: Legal or equivalent instrumentes used by countries for de designation of protected and conserved areas

Slowenien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Slowenien ist EU-Mitglied und auch in den wichtigen internationalen Gremien vertreten, daher finden sich alle internationalen und EU-Schutzgebiete: UNESCO-Welterbe (Svetovna dediščina, von dem die Höhlen von Škocjan Weltnaturerbe sind), Biosphärenreservat (Biosferni rezervat, Biosferno območje, UNESCO Man and Biosphere, MAB – 3 Gebiete), Ramsar-Gebiet (Ramsarska lokaliteta/območje, →Liste), Wildnisgebiet (Divjino območje, IUCN), Natura-2000-Gebiete (EU: FFH-Gebiete Spomenik oblikovane narave und Vogelschutzgebiete Posebno varstveno obmocje), Europadiplom-Gebiete (Evropska diploma, EK, der Nationalpark Triglav).

In Slowenien fasst man unter Naturschutzgebiet (Zavarovano območje) die im Abschnitt 3.3. § 53 ff Gesetz zur Erhaltung der Natur (Zakon o ohranjanju narave – ZON) geregelten Gebiete zusammen:[74][75][76]

(Angaben zu Anzahl Stand März 2012)[75]

Daneben gibt es folgende Schutzkategorien:

  • Naravne vrednot (NV, Naturwert): ex-lege-Schutz § 4 und Abschnitt III ZON und verordnet RS 111/2004;[77] es umfasst Geotope, Mineralien- und Fossilienfundorte, Karsterscheinungen, Höhlen, Schluchten, Gletscher und glazialen Formen, Quellen, Wasserfälle, Stromschnellen, Seen, Moore, Bäche und Flüsse, Strand, Tier- und Pflanzenarten, Lebensräume, Ökosysteme, Landschaften und gestaltete Landschaft; um die 8000 →Naturwerte in Slowenien[78]
    • Naravne vrednot so državnega pomena (Naturwert von nationaler Bedeutung)
    • Naravne vrednot so lokalnega pomen (Naturwert von lokaler Bedeutung)
    Die Naturwerte werden, wenn sie über 1 km² haben, als „Gebiet von Naturwert“ (Območje naravnih vrednot) und bei über 1 km Ausdehnung ‚von linearem Charakter‘ (Naravnih vrednotah linijskega značaja) bezeichnet (§ 2 Z. 5 Ul. RS 111/2004; Zusatz V)[77]
  • Ekološko pomembno obmocje (EPO, Ökologisch bedeutendes/sensibles Gebiet): Ressourcenmanagement- und Biodiversitätsgebiete nach § 32 ZON und RS 48/2004;[79] ca. 300 (umfasst auch die Natura-2000-Gebiete), →Ökologisch bedeutende Gebiete in Slowenien[80]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bestand:

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Definition der IUCN aus dem Jahr 2008, zitiert bei ipbes.net.
  2. Vgl. IUCN (Hrsg.): Tourismus- und Besuchermanagement in Schutzgebieten. Leitlinien zur Nachhaltigkeit. Schriftenreihe Best-Practice-Leitlinien für Schutzgebiete Nr. 27, 2019 (PDF; 6,4 MB), S. 2. Die ersten Wörter „A protected area is“ wurden in diesem Dokument nicht mitübersetzt.
  3. a b c d S. Chape, M. Spalding, S. Jenkins: The World’s Protected Areas. Status, Values and Prospects in the 21st Century. Hrsg.: UNEP-WCMC. UNEP-WCMC, 2008, ISBN 978-0-520-24660-7, Abschnitt Definitions of protected areas und Table 1.2: Old and new paradigms of protected areas, S. 7 f. resp. 12 (englisch, Abstract unep-wcmc.org, mit Link auf E-Reader archive.org).
  4. vergl. die Definition der Ökosystemdienstleistung aus dem Methodenband des Millennium Ecosystem Assessment, wo neben Sicherstellung von Nahrung und Wasser und Schutz vor Naturgefahren auch explizit die natürlichen Reinigungsmechanismen sowie Erholungswert oder spirituelle und religiöse Werte genannt sind.
  5. Claudia Notzke: Aboriginal Peoples and Natural Resources in Canada. Captus Press, Ontario (CA) 1994, ISBN 1-895712-03-3, S. 235ff.
  6. Ashi Hunger: Die tibetischen Nomaden, aus „Brennpunkt“ Heft 3, 2011 der Tibet Initiative Deutschland.
  7. Reinhard Piechocki: Landschaft – Heimat – Wildnis. München 2010, ISBN 978-3-406-54152-0.
  8. So sind beispielsweise erst 23 aller von der UN/IUCN erfassten Schutzgebiete mit einer IUCN-Kategorie vermerkt, die ja nur bei bestehendem Schutzgebietsmanagement festgelegt werden kann. UNEP-WCMC (Hrsg.): The World’s Protected Areas. 2008, S. 15, Sp. 1.
  9. UNEP-WCMC (Hrsg.): The World’s Protected Areas. North America. 2008, Abschnitt: Other forms of protection. S. 184 f.
  10. UNEP-WCMC (Hrsg.): The World’s Protected Areas. 2008, Abschnitt: The global balance sheet: how many protected areas? S. 8 ff.
  11. was der Definition der IUCN eines “clearly defined geographical space” nur insofern entspricht, dass es indirekt über eine Höhenangabe oder das Vorkommen bestimmter Biotopklassen oder Landschaftselemente abgegrenzt wird
  12. UNEP-WCMC (Hrsg.): The World’s Protected Areas. 2008, Abschnitte: Strengthening cooperation between international site-based agreements und Transboundary protected areas, biological corridors, and networks S. 30 ff.
  13. E. Dinerstein, A. R. Joshi, C. Vynne, A. T. L. Lee, F. Pharand-Deschênes, M. França, S. Fernando, T. Birch, K. Burkart, G. P. Asner, D. Olson: A “Global Safety Net” to reverse biodiversity loss and stabilize Earth’s climate. In: Science Advances. 6. Jahrgang, Nr. 36, 1. September 2020, ISSN 2375-2548, S. eabb2824, doi:10.1126/sciadv.abb2824 (englisch, sciencemag.org).
  14. Specially Protected Areas and Wildlife (SPAW). UNEP CAR/RCU, abgerufen am 27. Oktober 2021 (englisch).
  15. dpa, AFP: Schutz der Hochsee: UN-Staaten einigen sich auf Abkommen. ZDF, 5. März 2023, abgerufen am 7. März 2023.
  16. Carbon Brief Staff: Q&A: What does the ‘High Seas Treaty’ mean for climate change and biodiversity? In: CarbonBrief. 8. März 2023, abgerufen am 9. März 2023 (englisch).
  17. Laura Máiz-Tomé, William Darwall, Catherine Numa, Violeta Barrios and Kevin G. Smith: Freshwater Key Biodiversity Areas in the north-western Mediterranean sub-region. (PDF) International Union for Conservation of Nature, 2017, abgerufen am 27. Oktober 2021 (englisch).
  18. Natura 2000 Österreich. Was ist "Natura 2000"? Amt der Tiroler Landesregierung, abgerufen am 27. Oktober 2021.
  19. Europäisches Landschaftsübereinkommen SEV-Nr.: 176
  20. Dirk Tolkmitt: Die Leistungsfähigkeit des naturschutzrechtlichen Schutzgebietssystems des Bundes: unter besonderer Beachtung ökologischer Schutzziele. Zugleich: Dissertation, Universität Hannover, 2002. BoD, Leipzig 2002, ISBN 978-3-8311-4265-1.
  21. vgl. Eckhard Jedicke: Schutzgebietskategorien und ihre Ausweisung. In: Wolfgang Riedel, Horst Lange, Eckhard Jedicke, Markus Reinke (Hrsg.): Landschaftsplanung. Springer Reference Naturwissenschaften, Berlin-Heidelberg 2016, S. 279–294.
  22. Zerschneidung – Wiedervernetzung. Bundesamt für Naturschutz, abgerufen am 27. Oktober 2021.
  23. siehe auch: Liste der geschützten Landschaftsbestandteile in Berlin
  24. maps.ioer.de IÖR-Monitor. Abgerufen am 4. Oktober 2016.
  25. IÖR-Monitor (ioer-monitor.de): Gebiete des Natur- und Artenschutzes 2006 / 2015, Gebiete des Landschaftsschutzes 2006 / 2015, Schutzgebiete gesamt 2006 / 2015
  26. Peter Aubrecht, Karl Christian Petz: Naturschutzfachliche bedeutende Gebiete in Österreich. Eine Übersicht. (M-134). In: Umweltbundesamt (Hrsg.): Monographien. Band 134. Wien 2002, ISBN 3-85457-571-8, S. 122 (Zusammenfassung auf archive.org vom 17. Februar 2005 [PDF; 423 kB; abgerufen am 25. August 2009]).
  27. a b c d Maria Tiefenbach, Gerlinde Larndorfer, Erich Weigand: Naturschutz in Österreich. (M-091). In: Umweltbundesamt, Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie (Hrsg.): Monographien. Band 91. Wien 1998 (umweltbundesamt.at [PDF; abgerufen am 25. August 2009]).
  28. a b c Schutzgebiete. Umweltbundesamt GmbH, abgerufen am 30. Oktober 2021.
  29. Stand: Dezember 2000/30. Juni 2001: Aubrecht, Petz: Naturschutzfachliche bedeutende Gebiete. 2002, Tabelle, S. 8/9.
  30. Tiefenbach: Naturschutz in Österreich. 1998, Zusammenfassung 3.3 Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete Tab. II Anzahl und Fläche ausgewählter naturschutzrechtlich geschützter Gebiete in Österreich, S. 8.
  31. Tiefenbach: Naturschutz in Österreich. 1998, 4 Schutz von Natur und Landschaft, 5 Internationale Verpflichtungen zum Schutz von Natur und Landschaft, S. 43–86.
  32. Themen. In: geoland.at. Abgerufen am 30. Oktober 2021.
  33. a b Tiefenbach: Naturschutz in Österreich. 1998, S. 43.
  34. Naturschutzgesetze. In: naturschutz.at > Gesetze. Österreichische Naturschutzplattform (Umweltbundesamt), 20. März 2009, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 23. Juni 2011; abgerufen am 29. Mai 2010.
  35. Gesetz vom 15. November 1990 über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland – Burgenländisches Naturschutz und Landschaftspflegesetz. LGBl. Nr. 27/1991
  36. Geschützte Gebiete im Burgenland. In: burgenland.at > Natur & Umwelt. Amt der Burgenländischen Landesregierung: Abteilung 5 – Anlagenrecht, Umweltschutz und Verkehr, abgerufen am 30. Oktober 2021.
  37. Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002. LGBl. Nr. 79/2002, davor Gesetz vom 3. Juni 1986 über den Schutz und die Pflege der Natur – Kärntner Naturschutzgesetz. LGBl.Nr. 54/1986.
  38. Abt. 20 Landesplanung. In: Verwaltungsportal. Amt der Kärntner Landesregierung, abgerufen am 5. Juni 2010.; Schutzgebiete. Amt der Kärntner Landesregierung, abgerufen am 30. Oktober 2021.
  39. NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) LGBl. 5500, davor Gesetz vom 11. November 1976 über die Erhaltung und die Pflege der Natur – Niederösterreichisches Naturschutzgesetz LGBl.Nr. 5500-0
  40. Naturschutz. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, abgerufen am 30. Oktober 2021.
  41. Landesgesetz über die Erhaltung und Pflege der Natur (Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 – Oö. NSchG 2001). LGBl. Nr. 129/2001, davor Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz vom 24. April 1995. LGBl.Nr. 37/1995.
  42. Natur und Landschaft. Schutzgebiete. In: land-oberoesterreich.gv.at > Themen > Umwelt und Natur. > Natur und Landschaft (NaLa). Amt der Oö. Landesregierung: Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung – Abteilung Naturschutz, abgerufen am 30. Oktober 2010.
  43. Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG. LGBl. Nr. 73/1999, davor Salzburger Naturschutzgesetz vom 30. Dezember 1993. LGBl.Nr. 1/1993.
  44. Schutzgebiete. Land Salzburg, abgerufen am 30. Oktober 2021.
  45. Gesetz vom 30. Juni 1976 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 – NschG 1976) LGBl. Nr. 65/1976
  46. Naturschutz in der Steiermark. In: Umweltinformation Steiermark umwelt.steiermark.at ›Natur und Landschaft. Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 17A – Energiewirtschaft und allgemeine technische Angelegenheiten, abgerufen am 30. Mai 2010.
  47. Kundmachung der Landesregierung vom 12. April 2005 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997. LGBl. Nr. 26/2005, davor Gesetz vom 12. März 1997 über die Erhaltung und Pflege der Natur – Tiroler Naturschutzgesetz. LGBl. Nr. 33/1997; Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 29/1991; Naturschutzgesetz LGBl. Nr. 31/1951.
  48. a b Schutzgebiete. Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, abgerufen am 30. Oktober 2021.
  49. Gesetz vom 4. März 1997 über Naturschutz und Landschaftsentwicklung – Vorarlberg. LGBl.Nr. 22/1997
  50. a b Schutzgebiete in Vorarlberg. Land Vorarlberg, abgerufen am 30. Oktober 2021.
  51. Gesetz mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird. LBGl. Nr. 45/1998 (RIS, wien.gv.at), davor Gesetz vom 19. Oktober 1984 über den Schutz und die Pflege der Natur – Wiener Naturschutzgesetz. LBGl. Nr. 6/1985.
  52. Ziel des Naturschutzes in Wien. In: wien.at > Umwelt & Klimaschutz > Umweltschutz> Naturschutz > Recht. Magistrat der Stadt Wien: Wiener Umweltschutzabteilung (Magistratsabteilung 22), abgerufen am 29. Mai 2010.
  53. Barbara Gartler: Das Österreichische Umweltschutzrecht. jew. aktualisiert. Hrsg.: Amt der Steiermärkischen Landesregierung – Fachabt. 13A Umwelt- und Anlagenrecht. Graz (Weblink, umwelt.steiermark.at [abgerufen am 30. Mai 2010] Abschnitte Die wichtigsten Umweltvorschriften des Bundes, Die Umweltvorschriften im Bundesland Steiermark).
  54. Gesetze, Richtlinien & Konventionen. Umweltbundesamt GmbH, abgerufen am 30. Oktober 2021.
  55. Tiefenbach: Naturschutz in Österreich. 1998, 4.4 Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete Tab. 21 Schutzgebietskategorien gemäß den Naturschutzgesetzen der Bundesländer, S. 46.
  56. Natur und Landschaft, Schutzgebiete: Nationale Schutzgebiete, land-oberoesterreich.gv.at
  57. Naturschutzbuch: Statistik (Memento vom 15. Juni 2012 im Internet Archive). service.salzburg.gv.at
  58. Europaschutzgebiete in Vorarlberg. Land Vorarlberg, abgerufen am 30. Oktober 2021.
  59. Alwin Denz: Naturschutz in Vorarlberg. Investition für die Zukunft. Vorarlberg Magazin. Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, Juni 2003, abgerufen am 30. Oktober 2021.
  60. Schutzgebiete und Schutzobjekte, Schutzgebiete in Wien: Flächenstatistik (Stand: 31. Dezember 2005) (Memento vom 1. März 2014 im Internet Archive) (rtf; 65 kB), wien.gv.at
  61. In Sbg. (214) und NÖ. (1.612) ist das Naturdenkmal ein traditionell starkes Werkzeug, und umfasst auch zahlreiche kleinräumige Areale, mit relevantem Beitrag zum Gesamtschutzgebiet
  62. Tiefenbach: Naturschutz in Österreich. 1998, 4.3 Genereller Schutz von Lebensräumen, S. 45 f.
  63. Gert Michael Steiner: Österreichischer Moorschutzkatalog. Graz 1992, ISBN 3-7012-0014-9, S. 509 (Abstract bei der Internationalen Alpenschutzkommission CIPRA).
  64. Institut für Meteorologie und Geophysik der Universität Innsbruck und Kommission für Geophysikalische Forschungen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Änderung von Gletschern im 20. Jahrhundert
  65. Tiefenbach: Naturschutz in Österreich. 1998, 4.4 Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete, S. 46 ff.
  66. www.pronatura.ch – ProNatura Schweiz
  67. Bundeskanzlei: Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG). SR 451. In: Systematische Rechtssammlung SR. Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 1. Juli 1966, abgerufen am 27. August 2017 (Stand am 1. Januar 2017).
  68. Bundeskanzlei: Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV). SR 451.1. In: Systematische Rechtssammlung SR. Schweizerischer Bundesrat, 16. Januar 1991, abgerufen am 27. August 2017 (Stand am 1. Januar 2017).
  69. Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung. In: Fedlex. Die Publikationsplattform des Bundesrechts. Schweizerische Eidgenossenschaft, 21. Januar 1991, abgerufen am 4. November 2023 (Version vom 1. November 2017).
  70. Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung. In: Fedlex. Die Publikationsplattform des Bundesrechts. Schweizerische Eidgenossenschaft, 28. Oktober 1992, abgerufen am 4. November 2023 (Version vom 1. November 2017).
  71. Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung. In: Fedlex. Die Publikationsplattform des Bundesrechts. Schweizerische Eidgenossenschaft, 7. September 1994, abgerufen am 4. November 2023 (Version vom 1. Juli 2021).
  72. Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung. In: Fedlex. Die Publikationsplattform des Bundesrechts. Schweizerische Eidgenossenschaft, 15. Juli 2001, abgerufen am 4. November 2023 (Version vom 1. November 2017).
  73. Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung. In: Fedlex. Die Publikationsplattform des Bundesrechts. Schweizerische Eidgenossenschaft, 13. Januar 2010, abgerufen am 4. November 2023 (Revision vom 1. Januar 2021).
  74. Abschnitt 3.3. Zavarovana območja des Zakon o ohranjanju narave (ZON-UPB2). Uradni list RS, št. 96/2004 z dne 30. August 2004 (i.d.g.F. online, uradni-list.si); insb. Einteilung: § 53 Z. 4–6;
  75. a b Zavarovana območja (Memento vom 19. September 2020 im Internet Archive) arso.gov.si
  76. IUCN-Angaben nach: Ministrstvo za okolje in prostor Republike Slovenije: Zavarovana območja v Sloveniji/Protected areas of Slovenia. Gorenjski tisk, Ljubljana 2008, ISBN 978-961-6392-61-7, Uvod/Introduction S. 9 (arhiv.mop.gov.si).
  77. a b Pravilnik o določitvi in varstvu naravnih vrednot (Regelwerk über die Bestimmung und den Schutz der Naturwerte). Uradni list RS, št. 111/2004 z dne 14. Oktober 2004 (i.d.g.F. online, uradni-list.si)
  78. Zvrsti naravnih vrednot (Memento vom 6. Dezember 2018 im Internet Archive), arso.gov.si
  79. Uredba o ekološko pomembnih območjih (Verordnung über ökologisch bedeutende Gebiete). Uradni list RS, št. 48/2004 z dne 30. April 2004 (i.d.g.F. online, uradni-list.si)
  80. Ekološko pomembna območja (Memento vom 19. September 2020 im Internet Archive), arso.gov.si;
    Mladenka del Negro: Schutzgebiete in Slowenien – unter besonderer Berücksichtigung des Alpenraums. Österreichische Akademie der Wissenschaften, 2009 (= IGF-Forschungsberichte 3, 2009, ISBN 978-3-7001-6755-6), Kapitel 4.4 Ökologisch bedeutende Gebiete (Weblink, oeaw.ac.at)