Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Zweidimensionale Reproduktionsfotografie

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Problemstellung[Quelltext bearbeiten]

Die vorliegende Seite dient dazu, den Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung zur Frage der leistungsschutzrechtlichen Schutzfähigkeit so genannter nicht rein mechanischer Reproduktionsfotografien zweidimensionaler Objekte zusammenzutragen. Konkret orientiert sich die Zusammenstellung an folgender gängiger Fallkonstellation:

Ein Fotograf fertigt mittels eines selbst bedienten Aufnahmegeräts (Kamera) eine (analoge oder digitale) Fotografie eines Gemäldes an. Ist diese eigenständig als Lichtbild (§ 72 dUrhG, § 73 öUrhG) geschützt?

Diese Thematik ist regelmäßig Gegenstand auf Wikipedia:Urheberrechtsfragen, wird auf Wikipedia:Bildrechte als „umstritten“ bezeichnet und war bereits Gegenstand des Urheberrechts-Workshops 2014 (vgl. Wikipedia:WikiProjekt Urheberrecht/Workshops/2014/Ergebnisse). Die Darstellung müht sich um Vollständigkeit, beschränkt sich dabei allerdings auf fachwissenschaftliche Abhandlungen. Sie basiert auf Äußerungen zur bestehenden Rechtslage; Vorschläge de lege ferenda sind nebst anderen weiterführenden Äußerungen unter „Sonstige“ einsortiert.

Meinungsstand (Deutschland)[Quelltext bearbeiten]

Schutz eher befürwortend[Quelltext bearbeiten]

Literatur[Quelltext bearbeiten]

  • Simon Apel: Überlegungen zu einer Reform des Lichtbildschutzrechts (§ 72 UrhG). In: Albrecht Götz von Olenhusen, Thomas Gergen (Hrsg.): Kreativität und Charakter: Recht, Geschichte und Kultur in schöpferischen Prozessen: Festschrift für Martin Vogel zum siebzigsten Geburtstag (= Studien zum Gewerblichen Rechtsschutz und zum Urheberrecht). Kovač, Hamburg 2017, ISBN 978-3-8300-9409-8, S. 205–226.
Ein Lichtbildschutzrecht kann de lege lata „prinzipiell auch für das möglichst vorlagengetreue Abfotografieren von Originalvorlagen, etwa in der Kunstfotografie“ entstehen, „sofern dieses nicht automatisiert erfolgt“ (S. 210 f.)
  • Winfried Bullinger: Kunstwerke in Museen – die klippenreiche Bildauswertung. In: Rainer Jacobs, Hans-Jürgen Papier und Peter-Klaus Schuster (Hrsg.): Festschrift für Peter Raue. Zum 65. Geburtstag am 4. Februar 2006. Heymanns, Köln 2006, ISBN 978-3-452-26141-0, S. 379–400.
„Der leistungsrechtliche Schutz der Fotografie ist unabhängig von einer kreativen, schöpferischen Leistung des Fotografen. Auch rein technisch dominierte Reproduktionsfotografien von zweidimensionalen Bildern, die dem Fotografen in der Regel wenig Gestaltungsspielraum lassen, sind damit geschützt.“ (S. 382)
  • Willi Erdmann: Der urheberrechtliche Schutz von Lichtbildwerken und Lichtbildern. In: Wolfgang Büscher u.a. (Hrsg.): Festschrift für Joachim Bornkamm zum 65. Geburtstag. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-65911-9, S. 761–771.
„Die sog. Reproduktionsfotografie (beispielsweise von zwei- oder dreidimensionalen Kunstwerken) fällt allerdings unter den Lichtbildschutz“, weil dabei nicht lediglich Lichtbilder „technisch vervielfältigt“, sondern ein Kunstgegenstand „unter Ausnutzung eines Gestaltungsspielraums fotografisch festgehalten“ wird. (S. 766)
  • Dana Ferchland: Fotografieschutz im Wandel: Auswirkungen technischer, künstlerischer und rechtlicher Veränderungen auf den Urheberrechtsschutz von Fotografien. Kovač, Hamburg 2018, ISBN 978-3-8300-9974-1.
„Reproduktionsfotografien [sind] Fotografien von zweidimensionalen Vorlagen.“ (S. 146) „Im Ergebnis ist wegen der bei Reproduktionsfotografien getroffenen gestalterischen Entscheidungen die Möglichkeit des Werkschutzes zu bejahen.“ (S. 154) „Sowohl in Deutschland als auch im Vereinigten Königreich geht es bei Reproduktionsfotografien um die Frage, ob ihnen überhaupt Urheberrechtsschutz gewährt wird. Wegen der möglichst originalgetreuen Abbildung einer zweidimensionalen Vorlage werde die Mindestgestaltungshöhe für Lichtbilder gemäß § 72 Abs. 1 UrhG beziehungsweise die für Fotografien erforderliche Originalität nicht erreicht. Sowohl im deutschen als auch im britischen Urheberrecht lassen sich aber überzeugende Argumente für die Bejahung der Schutzfähigkeit finden.“ (S. 253)
  • Jan H. Franzen und Albrecht G. von Olenhusen: Lichtbildwerke, Lichtbilder und Fotoimitate. Abhängige Bearbeitung oder freie Benutzung? In: UFITA. 2007, Nr. 2, S. 435–480.
Lichtbildschutz verlangt Mindestmaß an geistiger Leistung, wobei dieses „regelmäßig in der technischen Fertigkeit des Lichtbildners im Umgang mit den Aufnahmegeräten liegen wird“ (S. 441); „prinzipiell [unterfallen] alle Fotos dem UrhG“ (S. 445)
  • Katharina Garbers-von Boehm: Rechtliche Aspekte der Digitalisierung und Kommerzialisierung musealer Bildbestände. Unter besonderer Berücksichtigung des Urheberrechts. Nomos, Baden-Baden 2011, ISBN 978-3-8329-6053-7.
Minderansicht in der Literatur, die sich gegen den leistungs­schutzrechtlichen Schutz von Reproduktionsfotos gemeinfreier Werke ausspricht, ist „abzulehnen, denn sie liefe hinaus auf eine Ungleichbehandlung von Fotografen, die persönliche geistige Schöpfungen fotografieren, gegenüber Fotografen, die Objekte fotografieren, die keine Werkqualität erreichen“ (S. 154); Sammlungsfotografie ist nicht zuletzt auch „in der Museumswelt […] als Disziplin anerkannt, bei der nicht nur handwerkliche Erfahrung und fotografische Sachkenntnis, sondern auch Phantasie und Kreativität ge­fragt sind“ (S. 155).
  • Ekkehard Gerstenberg: Fototechnik und Urheberrecht. Grenzfragen des Lichtbildschutzes. In: Georg Herbst (Hrsg.): Festschrift für Rainer Klaka. J. Schweitzer, München 1987, ISBN 3-88709-154-X, S. 120–126.
Lichtbildschutz erfordert „eine gewisse, wenn auch noch so geringe Regieleistung oder Variationsmöglichkeit des Lichtbildners“, an der es bei der mechanischen Reproduktion fehlt (S. 123). Anders liegt der Fall bei Fotografien, die etwa von Museumsfotografen angefertigt werden: „Gute Lichtbilder von Gemälden und Plastiken herzustellen, ist auch für Profis keine ganz leichte Aufgabe. Das Leistungsschutzrecht an solchen Lichtbildern steht außer Frage.“ (S. 126)
  • Jörg Heckmann: Die retrospektive Digitalisierung von Printpublikationen. Lang, Frankfurt am Main 2011, ISBN 978-3-631-61994-0.
Urheberrechtsschutz von Reproduktionsfotografie scheidet mangels künstlerischen Gestaltungsspielraums aus. „Bloße technische Reproduktion einer bestehenden Grafik oder Handschrift“ erreicht das erforderliche Mindestmaß einer persönlichen geistigen Leistung nicht, sodass hier auch der einfache Lichtbildschutz ausscheidet; anders hingegen bei der „fotografische[n] Reproduktion“, die „durchaus Lichtbildschutz genießen [kann]“ (S. 57). Berufung der Gegenansicht auf die Bibelreproduktion-Entscheidung verkennt, dass es dort nicht um Schutz der Reproduktionsfotografie, sondern einer „Fotografie der Reproduktionsfotografie“ ging; Abstellen darauf, dass dort, wo es um die Originaltreue ankommt, gerade am „Raum für eine ‚persönliche Note‘“ fehle, ist abzulehnen, zumal sie „zu dem widersinnigen Ergebnis führen [würde], dass sich ein Reproduktionsfotograf zur Anerkennung eines Leistungsschutzrechts dahingehend äußern müsste, das [sic] er gerade nicht eine originalgetreue Kopie des Werkes angefertigt habe, sondern vielmehr handwerkliche ‚Fehler‘ bei der Herstellung begangen habe“, was der ratio legis widerspricht (S. 57 f.). „Maßgebliches Kriterium ist […] neben einer gewissen Auswahlmöglichkeit der technischen Parameter, dass das Lichtbild als solches […] originär, d.h. als Urbild geschaffen wird. Dies wird jedoch insbesondere beim aufwendigen Abfotografieren alter Notizen, Bilder und Dokumente zur Aufbereitung einer späteren Druckvorlage oftmals der Fall sein, sodass den Lichtbildern in derartigen Fällen […] ein eigener leistungsschutzrechtlicher Schutz zugesprochen werden muss“ (S. 58 f.).
  • Horst Heitland: Der Schutz der Fotografie im Urheberrecht Deutschlands, Frankreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika. Beck, München 1995, ISBN 3-406-38785-3.
Ausschluss vom Lichtbildschutz ausschließlich solcher Lichtbilder, die Fotokopien oder Aufnahmen von Fotos oder Texten sind (S. 74 f., 77)
  • Heinrich Hubmann: Leistungsschutz für Fotokopien, Mikrokopien und fotografische Drucksätze? In: Dieter Schug (Hrsg.): Der Bibliothekar zwischen Praxis und Wissenschaft. Bernhard Sinogowitz zum 65. Geburtstag. Harrassowitz, Wiesbaden 1986, ISBN 3-447-02645-6, S. 159–167.
„Auch fotografische Aufnahmen von Plastiken oder von Bildern genießen Fotografieschutz, sie können sogar u. U., wenn es sich um eine künstlerische Aufnahme handelt, urheberrechtlichen Schutz erhalten.“ (S. 161)
  • Rainer Jacobs: Die Katalogbildfreiheit. In: Jürgen F. Baur (Hrsg.): Festschrift für Ralf Vieregge zum 70. Geburtstag am 6. November 1995. De Gruyter, Berlin 1995, ISBN 3-11-014561-8, S. 381–399.
„Das Gesetz geht in § 58 UrhG […] von einem 1:1-Foto eines Gemäldes, einer Zeichnung, einer Skizze etc. aus. Ein solches Foto ist eine einfache Vervielfältigung […] Dem Fotografen steht für das Foto zwar nach § 72 Abs. 1 UrhG Lichtbildschutz zu, in der Regel aber nicht ein eigenes Urheberrecht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG.“
  • Paul Katzenberger: Neue Urheberrechtsprobleme der Photographie. Reproduktionsphotographie, Luftbild- und Satellitenaufnahmen. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht – Internationaler Teil. 38, Nr. 2, S. 116–119.
Lichtbildschutz als Schutz des Wirtschaftsguts, das „mittels eines photographisch-technischen Vorgangs, der sogar handwerkliche Fähigkeiten voraussetzt und unter Umständen mit erheblichen Aufwendungen, auch für den Erwerb der Vorlagen oder für den Zugang zu ihnen, verbunden ist, […] entsteht“; „Herstellung von Druckträgern (Klischees) mittels photographischer Ablichtung von Bildvorlagen“ führt dementsprechend zu selbständigem Photographieschutz nach § 72 UrhG. (S. 117) (Insoweit in concreto in Widerspruch zu BGH, GRUR 1990, 669 – Bibelreproduktion.)
  • Torsten Kraul: Verträge über Websites: Eine Untersuchung des Immaterialgütervertragsrechts. LIT, Berlin 2009, ISBN 978-3-8258-1317-8.
Fotografische Reproduktionen von dreidimensionalen Gegenständen erfüllen die Voraussetzungen bereits wegen der Wahl der Perspektive, bei möglichst korrekter Widergabe von flächigen Werken rechtfertigen regelmäßig der Aufwand der Ausleuchtung und die zur Erzielung des gewünschten Ergebnisses erforderlichen technischen Kenntnisse den Lichtbildschutz […] Auch bei der Abbildung von Schriftwerken, Werken der bildenden Kunst oder wissenschaftlichen oder technischen Darstellungen kann es sich um Lichtbilder handeln, wenn sie nur unter Benutzung strahlender Energie und nicht manuell entstanden sind.“ (S. 46 f.)
  • Henrik Lehment: Das Fotografieren von Kunstgegenständen. V&R unipress, Göttingen 2008, ISBN 978-3-89971-455-5.
„[…] ist davon auszugehen, dass Fotografen auch bei der Abbil­dung von zweidimensionalen Kunstgegenständen ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erbringen“ (S. 27)
  • Tobias Lutzi: Digitalisate klassischer Gemälde – zwischen Lichtbildschutz, Eigentumseingriff und Gemeinfreiheit: Zugleich Besprechung von OLG Stuttgart „Reiss-Engelhorn-Museen“. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Band 119, Nr. 9, 2017, S. 878–881.
Untergrenze des Lichtbildschutzes „erst bei der rein technischen Reproduktion einer Vorlage, die der Schaffung einer bloßen Kopie, aber keines eigenen ‚Urbilds‘ dient, erreicht“; auch in Anbetracht der erforderlichen Expertise und des Aufwand[s] von Kunstfotografen „wird man eine geistige Leistung iSv § 72 UrhG […] nur schwer verneinen können“. Auch kein Raum für teleologische Reduktion, da Schutz der Vorlage und Schutz des Lichtbilds streng zu unterscheiden.
  • Mestmäcker/Schulze/Müller-Katzenburg, Kommentar zum UrhR, Stand: 55. Lfg. 2011, § 72
„Demnach unterfallen wiederum fotografische Reproduktionen, wie zum Beispiel die Aufnahme eines Werkes der bildenden Kunst, durchaus dem Lichtbildschutz, wenn nicht sogar dem Lichtbildwerkschutz […] Bei [Aufnahmen von zweidimensionalen Kunstwerken wie Gemälden] [wird] in der Regel eine rein handwerkliche Tätigkeit ausgeübt […], die als reine Reproduktionsfotografie keine schöpferische Leistung darstellt und somit lediglich dem Lichtbildschutz unterfällt.“ (Rn. 21)
  • Fromm/Nordemann/A. Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 72
Entscheidendes Kriterium ist, dass eine drei-dimensionale Vorlage mit Hilfe fotografischer oder fotografieähnlicher Technik in ein zwei-dimensionales fotografisches Bild umgesetzt wird; damit schließt der Lichtbildschutz „fotografische Reproduktionen drei-dimensionaler Gegenstände – beispielsweise von Gemälden, Zeichnungen und sonstigen Werken der bildenden Kunst – […] in den Schutz ein […]“. (Rn. 10) „§ 72 ist nicht im Wege einer teleologischen Reduktion einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass ein Leistungsschutzrecht für originalgetreue Reproduktionen nicht entsteht“ (Rn. 11)
  • Johannes S. Oebbecke: Der „Schutzgegenstand“ der Verwandten Schutzrechte. Eine einheitliche Lösung für die Probleme des Teilschutzes, der Bearbeitung und der freien Benutzung unter dem Blickwinkel immaterialgüterrechtlicher Gemeinsamkeiten. Peter Lang, Frankfurt am Main 2011, ISBN 978-3-631-61894-3.
De lege lata überhaupt keine „qualitative Entstehungsvoraussetzung“ für § 72 UrhG; Entstehungsvoraussetzung einer „geistigen Leistung“ aus der Bibelreproduktions-Entscheidung des BGH ist abzulehnen, stattdessen bloßes Abstellen auf den technischen Vorgang der Entstehung eines Lichtbilds (S. 186 f.)
  • Melanie Overbeck: Der Lichtbildschutz gem. § 72 UrhG im Lichte der Digitalfotografie. LIT, Berlin 2018, ISBN 978-3-643-13962-7.
„[R]ein technische Reproduktion (zum Beispiel durch Scannen)“ nicht nach § 72 UrhG geschützt, anders jedoch bei „manuell angefertigten“ Reproduktionsfotografien, und zwar auch dann, „wenn das Ziel der manuellen Aufnahme in der exakten Kopie des Originals bestehen sollte“, da es „bei der Einzelanfertigung einer Reihe von Kameraeinstellungen, Standortbestimmungen sowie eine [sic] entsprechende Beleuchtung [bedarf], um die Vorlage originalgetreu wiedergeben zu können“. (S. 55 f.)
  • Gerhard Pfennig: Die Begegnung von Fotografie und Kunst: Ein Konflikt ohne Ende. In: Kunst und Recht. 2007, Nr. 1, S. 1–5.
Manchem Betrachter fällt es „schwer anzuerkennen, dass die exakte Reproduktion von Tafelbildern nicht nur technisches Vermögen erfordert, sondern auch schöpferische Originalität. Wie immer eine solche Frage im Einzelfall zu beantworten ist, so steht doch fest, dass solche Reproduktionen, die keine Lichtbildwerke darstellen, zu­mindest als einfache Lichtbilder und damit mindestens 50 Jahre geschützt sind, sofern eine Fotografin oder ein Fotograf bestim­mend am Produktionsprozess mitgewirkt haben“; kein Schutz für „automatisch gefertigte Reproduktionen“. (S. 2)
Ders.: Museum und Urheberrecht im Zeitalter der Digitalisierung. Diss., Univ. Zürich, 2004.
„Wie immer eine solche Frage [erg.: nach dem Erreichen der nötigen Schöpfungshöhe] im Einzelfall zu beantworten ist, so steht doch fest, dass solche Reproduktionen, die keine Lichtbildwerke darstellen, zumindest als einfache Lichtbilder und damit mindestens 50 Jahre geschützt sind, sofern eine Fotografin oder ein Fotograf bestimmend am Produktionsprozess mitgewirkt haben.“ (S. 54)
Ders.: Kunst, Markt und Recht. 3. Aufl. MUR, München 2016, ISBN 978-3-945939-03-1.
„[D]ie Reproduktion eines Kunstwerks kann entweder ein einfaches Lichtbild oder ein Lichtbildwerk sein […] Gleichzeitig enthält diese Fotografie eine Reproduktion eines vorbestehenden Werks der Bildenden Kunst, dessen Reproduktionsrechte dem bildenden Künstler zustehen. Wer also die Fotografie eines Kunstwerks nutzen will, benötigt die Reproduktionsgenehmigung des Fotografen und andererseits die entsprechende Genehmigung des Künstlers des fotografierten Werks.“ (S. 115)
  • Thomas Platena: Das Lichtbild im Urheberrecht. Gesetzliche Regelung und technische Weiterentwicklung. Lang, Frankfurt a.M. 1998, ISBN 3-631-34000-1.
Abgesehen von der Personenbezogenheit keine Mindestanforderungen an Lichtbildschutz; selbst mechanische Kopierverfahren unter dieser Voraussetzung erfasst (S. 167 f.)
  • Timo Prengel: Bildzitate von Kunstwerken als Schranke des Urheberrechts und des Eigentums mit Bezügen zum internationalen Privatrecht. Lang, Frankfurt u.a. 2011, ISBN 978-3-631-61012-1.
Differenzierung zwischen zwei- und dreidimensionalen Vorlagen nicht geboten; auch wenn man „persönlich-geistige Leistung“ des Fotografen für das Entstehen des Lichtbildschutzes fordert, „erfüllen Fotografen von manuellen Reproduktionsfotografien dieses Kriterium“, somit sind sie von § 72 UrhG erfasst. (S. 180 ff.)
  • Haimo Schack: Bildzitate zu Lasten der Fotografen? In: Anke Schierholz und Ferdinand Melichar (Hrsg.): Kunst, Recht und Geld. Festschrift für Gerhard Pfennig zum 65. Geburtstag. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-62902-0, S. 207–215.
Technisch-automatische Reproduktionsfotografien nicht erfasst; kein Schutz für Reproduktionsfotografien von Reproduktionsfotografien, allerdings entsteht „jedes Mal, wenn der Kunstgegenstand erneut fotografiert wird, ein Leistungsschutzrecht an der neuen Reproduktionsfotografie“; teleologische Reduktion von § 72 UrhG, dergestalt, dass Reproduktionsfotografie nicht erfasst ist, geht zu weit. (S. 209)
Ders.: Kunst und Recht. 3. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-16-155037-9.
Verneinen des erforderlichen Spielraums beim Abfotografieren zweidimensionaler Gemälde und Zeichnungen „erscheint zu eng“; Fotografenleistung ist nicht weniger schutzfähig als „laienhafte Urlaubsfotos“; Museumsfotograf „erwirbt also jedes Mal, wenn er ein Gemälde oder einen anderen Kunstgegenstand fotografiert, ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG“ (Rn. 873). Leistungsschutz bei gemeinfreien Kunstwerken als Abbildungsgegenständen allerdings insoweit „bedenklich“ als „die geistige Auseinandersetzung mit dem Original und dessen wirtschaftluche Nutzung unter Kuratel der Fotografen gestellt werden“; wer dies verhindern will, muss einfache Reproduktionsfotografie zweidimensionaler Kunstgegenstände im Wege der teleologischen Reduktion vom Schutzbereich des § 72 UrhG ausnehmen (Rn. 219)
Ders.: Urheber- und Urhebervertragsrecht. 8. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-16-155676-0.
„Maschinelle Reproduktionen, etwa im Wege der Fotokopie oder eines Faksimile-Verfahrens“ bloße Vervielfältigungen, aber jeweils neuer Lichtbildschutz, wenn „ein Museum seine Ausstellungsgegenstände in gewissen Zeitabständen jeweils erneut fotografieren lässt“. (Rn. 722)
  • Jochen Schlingloff: „Fotografieren verboten!“ Zivilrechtliche Probleme bei der Herstellung und Reproduktion von Lichtbildern ausgestellter Kunstwerke. In: Archiv für Presserecht. 23, Nr. 2, 1992, S. 112–116.
Durch Abfotografieren von Fotografien in Büchern/auf Postkarten, besteht die Möglichkeit, „Fotos zu erhalten, die mit den abgebildeten Bildern identisch“ sind. Dies verletzt Schutzrechte, denn die fotografische Reproduktion eines Originalkunstwerks „durch schlichtes, möglichst naturgetreues, gegenständliches Abfotografieren“ ist zwar in der Regel nicht urheberschutzfähig, allerdings gleichwohl nach § 72 UrhG (wegen der „durch sie zum Ausdruck kommenden handwerklichen oder wirtschaftlich-technischen Leistung“) als Leistung geschützt. (S. 114)
„Bevor ein Werk der bildenden Künste für Kunstbücher, Postkarten, Plakate etc. reproduziert werden kann, muß das Original photographiert werden. Dabei erwirbt der Photograph jedenfalls gemäß § 72 UrhG das photographische Leistungsschutzrecht […]“ (S. 82)
  • Dreier/Schulze/Schulze, UrhR, 5. Aufl. 2015, § 72 Rn. 10
„Meines Erachtens ist eine Reproduktionsfotografie dann als Lichtbild schutzfähig, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert oder wenn sie auf nicht ausschließlich maschinellem Weg entsteht“ (Rn. 10); „[w]er ständig Gemälde fotografiert, übt keine künstlerische, sondern eine handwerkliche Tätigkeit aus. Es entstehen Lichtbilder, keine Lichtbildwerke“ (Rn. 12).
  • David Seiler: Rezension Wanckel/Nitschke, Foto- und Bildrecht. JurPC Web-Dok. 251/2004. Online, abgerufen am 18. Februar 2016.
„[…] [bin ich] der Meinung, dass man derartigen Reproduktionsfotografien [d.i. Gemäldefotografen] durchaus des Schutz als Lichtbild nach § 72 UrhG zuerkennen kann“ (Rn. 13)
  • Felix Stang: Freie Verwendung von Abbildungen gemeinfreier Werke? Zur urheberrechtlichen Bewertung von Angeboten gemeinfreier Bilder bei Wikipedia und Wikimedia Commons. In: Zeitschrift für Geistiges Eigentum. 2009, Nr. 2, S. 167–219.
Bei Anwendung des vom BGH vorgegebenen Kriteriums sind „zumindest manuell erzeugte Reproduktionsfotografien vom Schutz […] erfasst“ (S. 212); Schwierigkeiten bestehen für den Reproduktionsfotografen allenfalls beim Beweis der Herkunft der Fotografie – „[i]nsbesondere bei Bildern von Museumsfotografen, die in Kooperationen mit den Eigentümern der Originalkunstwerke und Bildagenturen entstanden sind und sich durch eine unverwechselbar hohe Qualität auszeichnen, kann ein entsprechender Nachweis jedoch im Einzelfall durchaus gelingen“ (S. 217); referierend zur herrschenden Meinung (S. 177 ff.)
  • Malte Stieper: Geistiges Eigentum an Kulturgütern. Möglichkeiten und Grenzen der Remonopolisierung gemeinfreier Werke. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. 2012, S. 1083–1092.
Reproduktionen von Museumsfotografen „[u]nabhängig von der Gemeinfreiheit der abgebildeten Kulturgüter […] in der Regel als Lichtbilder gem. § 72 UrhG vor einer unerlaubten Verwertung geschützt“ (S. 1089)
Ders.: Rechtfertigung, Rechtsnatur und Disponibilität der Schranken des Urheberrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-150177-7.
„[…] kann ein Museum den Markt für Reproduktionen von Unikaten aus seinem Bestand […] kontrollieren, [indem] es anderen Unternehmen die Ablichtung des Werkoriginals nicht gestattet und stattdessen eigene Reproduktionen vertreibt, die als Lichtbilder gemäß § 72 UrhG ihrerseits nicht vervielfältigt wer­den dürfen.“ (S. 282)
  • Armin Talke: Lichtbildschutz für digitale Bilder von zweidimensionalen Vorlagen. In: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht. 2010, Nr. 11, S. 846–852. (Der Verfasser ist Fachreferent für Rechtswissenschaft an der Staatsbibliothek zu Berlin.)
Bilder von Gemälden grundsätzlich als Lichtbilder schützbar; Lichtbildschutz sogar bejahend in Bezug auf Verfahren der Massendigitalisierung: Schutzrechtinhaber dann derjenige, „der die Aufnahmebedingungen wie Belichtung, Auflösung und Farbtiefe festlegt“
  • Constanze Thönebe: Kunstwerke in der Ausstellungs- und Verkaufswerbung und in Museumskatalogen: Eine vergleichende Untersuchung des deutschen, französischen und US-amerikanischen Urheberrechts. V&R unipress, Göttingen 2014, ISBN 978-3-8471-0225-0.
„Bei der (manuellen) Reproduktion zweidimensionaler Werke entsteht nach zutreffender Auffassung regelmäßig ein Lichtbild i. S. v. § 72 Abs. 1 UrhG, da die originalgetreue Wiedergabe des Werkes eine zumindest handwerklich perfekte Leistung erfordert, in der die für den Lichtbildschutz erforderliche persönliche geistige Leistung zum Ausdruck kommt.“ (S. 197)
  • Schricker/Loewenheim/Vogel, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 72
Lichtbildschutz – unter Umständen gar Werkschutz – für „Reproduktionsfotografien, bei denen z.B. ein zwei- oder dreidimensionales Kunstwerk fotografisch abgebildet wird“, da stets ein Urbild entsteht und „Überlegungen zur Bewältigung situationsbezogener fotografisch-technischer Problemstellungen (Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung etc.)“ erforderlich sind (Rn. 30)
  • Bisges/Vollrath, Handbuch Urheberrecht, 1. Aufl. 2016, S. 691 f.
Reine Reproduktionsvorgänge vom Lichtbildschutz ausgenommen (z.B. der Abzug eines Dia-Bildes), aber kein Erfordernis der Übertragung einer dreidimensionalen Vorlage; mit Blick auf den Schutz von Knips-/Urlaubsbildern „nicht vertretbar“, den „mit erheblichem technischen Aufwand hergestellte[n] Aufnahmen eines zweidimensionalen Kunstwerkes, zB. eines Bildes in einem Museum“ den Schutz als Lichtbilder zu verweigern.
  • Clemens Waitz: Die Ausstellung als urheberrechtlich geschütztes Werk. Nomos, Baden-Baden 2009, ISBN 978-3-8329-4820-7.
Unterscheidung zwischen technischen und fotografischen Reproduktionen; wird ein „abgebildete[s] zweidimensionale[s] Exponat […] aufgrund einer eigenständigen fotografischen Leistung reproduziert, unterliegt es dem Leistungsschutz nach § 72 UrhG“; Gemeinfreiheit unerheblich. (S. 148 f.)
Schutz von Fotos, die ein „vorbestehen­des Werk (z.B. ein Gemälde) identisch abbilden“, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; kein Schutz bei bloßer technischer Reproduktion („wenn die Reproduktion nur das Ergebnis einer speziellen Druck- oder anderen Vervielfältigungstechnik ist“), aber „technisch gelunge­nes und mit einem gewissen Aufwand (Festlegung der Aufnahmebe­dingungen und deren Durchführung) hergestelltes Reproduktionsfoto [kann] geschützt sein, wie dies z. B. bei professionellen Reproduktionsfotos von Gemälden und anderen Kunstwerken in der Regel der Fall ist“; dafür spricht auch, dass selbst einfachste Knipsbilder von § 72 UrhG erfasst sind. (Rn. 372)

Rechtsprechung[Quelltext bearbeiten]

„Die Aufnahme einer Fotografie von einem (auch zweidimensionalen) Werk erfordert - wie auch die Revision nicht in Abrede stellt - Entscheidungen des Fotografen über eine Reihe von gestalterischen Umständen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen […] Auch wenn - wie die Revision betont - der Fotograf diese Entscheidungen an handwerklich-technischen Fragestellungen ausrichtet und das Ziel einer möglichst originalgetreuen Abbildung verfolgt, spricht dies nicht gegen das Vorliegen einer persönlichen geistigen Leistung. Auch die handwerkliche Leistung ohne künstlerische Aussage kann in den Schutzbereich des § 72 UrhG fallen […] Gegenstand des Lichtbildschutzes ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers gerade auch die ‚rein technische Leistung‘ des Lichtbildners, ‚die nicht einmal besondere Fähigkeiten voraussetzt‘. Damit erreicht die Fertigung einer Fotografie eines Gemäldes regelmäßig - so auch im Streitfall - das für den Schutz nach § 72 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.“ (Rn. 26 f.) „Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, Fotografien von gemeinfreien Kunstwerken seien im Wege einer teleologischen Reduktion aus dem Anwendungsbereich des § 72 UrhG auszuschließen. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist eine solche teleologische Reduktion erforderlich, weil andernfalls der gesetzlich vorgesehene Urheberschutz faktisch über die nach § 64 UrhG vorgesehene Schutzdauer von 70 Jahren hinaus verlängert werde […] Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Im Ausgangspunkt hindert der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG die Allgemeinheit nicht an der geistigen Auseinandersetzung mit einem gemeinfreien Werk, weil er lediglich der Vervielfältigung des konkret betroffenen Lichtbilds entgegensteht […]“ (Rn. 29 f.)
Im Ergebnis zuvor ebenso die Vorinstanz: OLG Stuttgart, Urt. v. 31.05.2017, 4 U 204/16
Abbildungen von Gemälden in möglichst identischer unveränderter Form begründet Lichtbildschutz; „Gleichstellung des Lichtbildschutzes auf sämtliche Arten von Lichtbildern“ intendiert, sodass „Fotografien jeder Art“ vom Lichtbildschutz erfasst sind (Abschrift, S. 56, 58). Keine teleologische Reduktion bei Reproduktionsfotografie: Schutz nichtschöpferischer Fotografien gerade Normzweck, zudem würde die Herausnahme von Reproduktionsfotografien gemeinfreier Abbildungsgegenstände zu „Abgrenzungsschwierigkeiten und Wertungswidersprüchen“ führen, weil „Knips- oder Allerweltsfotos ohne weiteres vom Lichtbildschutz erfasst“ sind (S. 59). Foto und abgebildetes Werk sind außerdem unterschiedliche Schutzgegenstände (S. 59).
Insoweit ebenso die Erstinstanz: LG Stuttgart, Urt. v. 27.09.2016, 17 O 690/15
Lichtbildschutz erfasst auch „sog. Gegenstandsfotografie und Reproduktonsfotografie [sic], also [den] Versuch der originalgetreuen Abbildung des abfotografierten Objekts“, weil es „auch in diesem Fall es der Auswahl der richtigen Aufnahmeposition, der optimalen Belichtung des Objekts und der Wahl einer geeigneten Kamera [bedarf]“. Keine teleologische Reduktion des Lichtbildschutzes für Reproduktionsfotos, weil Voraussetzung wäre, dass der Wortlaut der Vorschrift Fälle erfasst, die der Zielsetzung des Gesetzes widersprechen; tragende Erwägung des Lichtbildschutzes war aber das Problem der Abgrenzung zwischen Lichtbildern mit Werkcharakter und solchen ohne eigenschöpferischen Einschlag, welches auch im Fall zweidimensionaler Objekte besteht. Gemeinfreiheit unerheblich: Gegenauffassung vermengt Frage der Gemeinfreiheit des Ursprungsobjekts mit dem Urheberschutz eigenständig zu beurteilender Lichtbilder; durch Lichtbildschutz keine unvorhergesehene Schutzfristenverlängerung am reproduzierten Original, da dessen Gemeinfreiheit unberührt bleibt. (Abschrift, S. 52 ff.)
  • KG (Berlin), Beschl. v. 08.11.2017, 24 U 125/16 = BeckRS 2017, 142191 (Revision nicht zugelassen, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BGH, Beschl. v. 12.02.2019, I ZR 189/17)
„Es entspricht – soweit ersichtlich – ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass auch Reproduktionsfotografien, bei denen Gemälde fotografisch abgebildet werden, dem Lichtbildschutz nach § 72 UrhG unterfallen […] Dieser Auffassung folgt auch der Senat. Die Schutzgrenze ist erst dort unterschritten, wo es sich um eine rein technische – mechanische – Reproduktion etwa mithilfe eines Kopiergerätes oder Scanners handelt. Vielmehr ist ein Mindestmaß an persönlicher geistiger – nicht notwendig schöpferischer – Leistung erforderlich […] Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, d.h. als Urbild, geschaffen worden ist […] Die Reproduktionsfotografie, die auf die möglichst wirklichkeitsgetreue Abbildung eines Originals abzielt, erfüllt diese Voraussetzungen, da sie nicht nur handwerkliches Können und ein geeignetes technisches Equipment voraussetzt, sondern mit der Wahl der Aufnahmeposition (Standort, Entfernung, Winkel), der richtigen Belichtung und Schärfeneinstellung auch die Ausfüllung eines Gestaltungsspielraums eröffnet, der nicht allein technisch determiniert ist.“ „[D]ie Vorschrift des § 72 UrhG [ist] auch nicht im Wege der teleologischen Reduktion einschränkend auszulegen. Insoweit fehlt es schon an einer planwidrigen Regelungslücke […] Es trifft nicht zu, dass bei wortlautgetreuer Auslegung Sachverhalte dem Regelungsgehalt des § 72 Abs. 1 UrhG unterstellt würden, die von dem Normzweck nicht erfasst wären. Vielmehr wäre es mit dem Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nur schwer vereinbar, die handwerklich anspruchsvolle Reproduktionsfotografie vom urheberrechtlichen Leistungsschutz grundsätzlich auszunehmen und dem Fotografen die wirtschaftliche Verwertung seiner Leistungen vorzuenthalten.“
Insoweit ebenso die Vorinstanz: LG Berlin, Urt. v. 31.05.2016, 15 O 428/15
Lichtbildschutz gegeben, weil es „einen erheblichen Aufwand [erfordert], die Ausleuchtung, Ausrichtung und Belichtung des Motivs so [zu] justieren, dass ein möglichst naturgetreues, detailliertes Foto des Gemäldes mit treffenden Details, Farben und Schattierungen, aber ohne störende Spiegelungen und Verzerrungen entsteht“. Kein Anlass für eine einschränkende teleologische Auslegung des § 72 UrhG aus verfassungsrechtlichen Gründen (Sozialbindung des Eigentums und Informationsfreiheit des Einzelnen) bei Reproduktionsfotografien: Informationsfreiheit des Einzelnen erfordert es insbesondere nicht, ihm unbeschränkt das Anfertigen eigener Fotos zu ermöglichen. Keine ungewollte Verlängerung der Schutzfrist, da „das Foto des Gemäldes […] eine eigene Schutzfrist [genießt], die sich aber nur auf dieses Foto und nicht auf das Gemälde bezieht. Die Schutzfrist des Gemäldes kann damit nicht verlängert oder neu in Gang gesetzt werden, sondern der Fotograf hat Schutzrechte nur an seinem Foto.“
  • LG Berlin, Beschl. v. 19.05.2015, 16 O 175/15 (einstweiliges Verfügungsverfahren, als Kammersache)
„Das Foto des Gemäldes genießt Schutz als Lichtbild gem. § 72 UrhG. Es gelten geringe Anforderungen. Eine schöpferische Leistung ist beim einfachen Lichtbildschutz nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung (vgl. BGH, GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion –). Diese tritt hier in der verzerrungsfreien Wiedergabe des Gemäldes unter Ausblendung von Lichtreflexen und der Wahl des Bildausschnitts zutage.“ (Abschrift, S. 6)
  • OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.02.1996, 20 U 115/95 = GRUR 1997, 49 – Beuys-Fotografien
… das ausführt: „Bei Anlegung dieser Maßstäbe mißt der Senat den Fotografien der Kl. von Zeichnungen des Künstlers Beuys keinen Werkcharakter zu, wohl aber den Abbildungen räumlicher Kunstobjekte, den beiden Portraits des Künstlers und den Bildern der Ausstellungsräume 1961 und 1963. Bei den Aufnahmen der Zeichnungen ging es darum, die flächigen Kunstwerke möglichst korrekt wiederzugeben. Künstlerischer Gestaltungsspielraum bestand dabei nicht in nennenswertem Umfang. Wie man eine Zeichnung zur Aufnahme bestens ausleuchtet und welches Filmmaterial und Fotopapier man verwendet, wie man belichtet und entwickelt, betrifft die handwerkliche Seite der Fotografentätigkeit. Der richtige Aufnahmestandpunkt ist bei den flächigen Objekten ohnehin vorgegeben“, um anschließend ohne nähere Erwägung von Lichtbildschutz auszugehen. (S. 51)

Schutz eher ablehnend[Quelltext bearbeiten]

Literatur[Quelltext bearbeiten]

  • Wilhelm Nordemann: Lichtbildschutz für fotografisch hergestellte Vervielfältigungen? In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. 89, Nr. 1, 1989, S. 15–18.
Lichtbildschutz erfordert (minimale) „individuelle Gestaltung“, die „schon denkgesetzlich dort nicht in Betracht [kommt], wo es gerade auf die Originaltreue einer Kopie ankommt“; „Reproduktionen und Duplikate, die mittels Lichtbild hergestellt werden“ sind keine Lichtbilder i.S.v. § 72 UrhG.
  • Ansgar Ohly: Verwertungsverträge im Bereich der bildenden Kunst. In: Friedrich-Karl Beier u.a. (Hrsg.): Urhebervertragsrecht. Festgabe für Gerhard Schricker zum 60. Geburtstag. Beck, München 1995, ISBN 3-406-39690-9, S. 427–458.
„Ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG […] setzt zwar kein eigenpersönliches geistiges Schaffen, immerhin aber ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung voraus […] Daran fehlt es, wenn das Ziel einer Aufnahme [erg.: wie im Falle von Reproduktionen von Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken] gerade darin besteht, dem Original möglichst weitgehend zu ähneln […]” (S. 455, Fn. 186)
  • Für gemeinfreie Vorlagen: Alexander Peukert: Die Gemeinfreiheit. Begriff, Funktion, Dogmatik. Mohr Siebeck, Tübingen 2012, ISBN 978-3-16-151714-3.
Teleologische Reduktion von § 72 UrhG für Lichtbilder, „die nichts anderes als eine einfache Abbildung ge­meinfreier Schriftwerke, Lichtbildwerke, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art sowie zwei- oder dreidimensionaler Werke der bildenden Kunst“, da andernfalls der Grundsatz der Gemeinfreiheit unverhältnismäßig unterlaufen wird. (S. 110)
Kein Lichtbildschutz für die Gemäldefotografie, weil der Hersteller der Reproduktion „nicht gestalterisch tätig [wird,], sondern nur handwerklich“, was einen Leistungsschutz noch nicht entstehen lässt; außerdem „Wertungswiderspruch“, wenn der BGH in Bibelreproduktion Fotografien von Lichtbildern den Lichtbildschutz versagt, man aber für Fotografien von Gemälden einen solchen bejaht. (S. 44 f.)
  • Für gemeinfreie Vorlagen: Felix Stang: Das urheberrechtliche Werk nach Ablauf der Schutzfrist. Negative Schutzrechtüberschneidung, Remonopolisierung und der Grundsatz der Gemeinfreiheit. Mohr Siebeck, Tübingen 2010, ISBN 978-3-16-150699-4.
Teleologische Reduktion bei Reproduktionen zweidimensionaler gemeinfreier Vorlagen aufgrund der andernfalls eintretenden „mittelbaren Schutzrechtsverlängerung“, da die Reproduktion „letztlich den gleichen Verwertungsgegenstand“ wie das Original darstellt und dieses insoweit „im Hinblick auf seine weitergehende wirtschaftliche Verwer­tung vollständig substituiert“ (S. 187).
  • Wandtke/Bullinger/Thum, UrhR, 4. Aufl. 2014, § 72
„[…] spricht letztlich einiges dafür, Reproduktionsfotografien zweidimensionaler Vorlagen, die […] lediglich zu einer möglichst identischen Abbildung der Vorlage führen, im Wege der teleologischen Reduktion vom fotografischen Leistungsschutzrecht des § 72 auszuschließen […]“ (Rn. 11) (Zurückhaltender noch in der Vorauflage, 3. Aufl. 2009, § 72 Rn. 11: erforderlich ist „Mindestmaß an geistiger Leistung, nicht Schöpfung […], die sich in der Festlegung der Aufnahmebedingungen manifestiert und die Zuordnung der Aufnahme zu einer bestimmten natürlichen Person als Lichtbildner ermöglicht, die das Lichtbild auf diese Weise originär als Urbild schafft“)
  • David Yang: Bilder von Bildern: Urheberrechtliche und eigentumsrechtliche Fragen der Kunstfotografie – Anmerkung zu OLG Stuttgart ZUM 2017, 940. In: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht. Band 61, Nr. 12, 2017, S. 951–955.
Reproduktionsfotografien von Gemälden fallen „dem Wortlaut nach“ unter den Schutz des § 72 UrhG. Da die gelungene Reproduktionsfotografie „dem Urbild exakt gleicht“, würde davon ausgehend „auch die von einem Dritten angefertigte exakte Reproduktionsfotografie wiederum dem ersten Abbild entsprechen und damit eine Vervielfältigung darstellen, die ein daran bestehendes Leistungsschutzrecht verletzt“. Hierdurch wäre eine „faktische Erneuerung des Schutzes gemeinfreier Werke mit der Normierung des Leistungsschutzrechts“ möglich. Dies entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers; § 72 UrhG daher teleologisch zu reduzieren. Auf den technischen Aufwand kommt es für § 72 UrhG im Übrigen nicht an; Lichtbildschutz wird gewährt, „weil sich dahinter – für den Richter schwer erkennbar – doch ein Geistesblitz, eine originelle Idee verbergen kann, nicht weil [das Lichtbild] technisch anspruchsvoll zu produzieren ist“. Bei der Gemälde- und Zeichnungsfotografie besteht außerdem keinerlei Spielraum, denn es kommt „nur eine einzige Variante (nämlich die Frontalaufnahme bei neutraler Belichtung) in Betracht“. (S. 952 f.)

Rechtsprechung[Quelltext bearbeiten]

  • Für gemeinfreie Vorlagen: AG Nürnberg, Urt. v. 22.02.2016, 32 C 4607/15 (nicht rechtskräftig; im Ergebnis ebenso bereits im vereinfachten Verfahren mit Urt. v. 28.10.2015 (dejure); Berufung zum LG Nürnberg-Fürth mit Blick auf die fehlende obergerichtliche Klärung der gegenständlichen Rechtsfrage „bezüglich der Wertungen der Gemeinfreiheit“ zugelassen und eingelegt; Rechtsstreit in der Berufungsinstanz durch Beschlussvergleich beigelegt, Beschl. v. 07.07.2016, 3 S 1759/16)
Ablehnung des Lichtbildschutzes bei zweidimensionalen Vorlagen geht zu weit, weil die Leistung des Lichtbildners, die sich insbesondere in der Wahl der Perspektive, der Belichtung, der Wahl des Ausschnitts, der Wahl der zur verwendenden Geräte und der Gewährleistung der Farbechtheit und der Kontraste zeigt, nicht ausreichend berücksichtigt wird. Lichtbildschutz muss aber eingeschränkt werden, wenn dadurch die Wertungen der Gemeinfreiheit umgangen werden: Wenn, wie im Streitfall, ein eigenständiges Abfotografieren mit eigens mitgebrachten Fotoapparaten oder sonstigen technischen Mitteln grundsätzlich untersagt ist und somit auch zu privaten Zwecken keine eigenen Abbildungen erstellt werden können, kollidiert dies mit dem Zweck der Gemeinfreiheit, dass die frei gewordenen Werke allen grundsätzlich in jeder Form zugänglich werden sollen. Die vorzunehmende teleologische Reduktion des Lichtbildschutzes führt sodann zur Versagung des Lichtbildschutzes.

Sonstige[Quelltext bearbeiten]

  • Thomas Dreier: Bilder im Zeitalter ihrer vernetzten Kommunizierbarkeit. In: Zeitschrift für Geistiges Eigentum. Band 9, Nr. 2, 2017, S. 135–148, doi:10.1628/186723717X14914885255141.
Leistungsschutzrecht für einfache Lichtbilder unter dem Gesichtspunkt der Kommunikationsfreiheit „problematisch“: Gerade wenn, wie in den Entscheidungen des LG Berlin und des LG Stuttgart zur Reproduktionsfotografie [siehe oben!] der Fall, „eine handwerkliche, technische oder gar Investitionsleistung als schutzbegründend erachtet wird“, wird der Lichtbildschutz „[a]us der Sicht der Zirkulationsfähigkeit von Bildern gefährlich überdehnt“. (S. 139)
Ausschluss der Schutzfähigkeit von abbildenden Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen lässt sich nicht mit Wertung der Gemeinfreiheit begründen. (S. 463 f.)
  • Ansgar Ohly: Urheberrecht in der digitalen Welt – Brauchen wir neue Regelungen zum Urheberrecht und dessen Durchsetzung? In: Ständige Deputation des Deutschen Juristentages (Hrsg.): Verhandlungen des 70. Deutschen Juristentages. Hannover 2014 (Bd. 1: Gutachten). Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-66230-0, S. F1–F130.
Falls man den Tatbestand des § 72 UrhG nicht teleologisch reduziert, unterläuft der Lichtbildschutz von Reproduktionsfotografien die Gemeinfreiheit urheberrechtlich nicht mehr geschützter Kunstwerke; de lege ferenda: gänzliche Abschaffung des Lichtbildschutzes. (F37)
  • Haimo Schack: Weniger Urheberrecht ist mehr. In: Winfried Bullinger (Hrsg.): Festschrift für Artur-Axel Wandtke zum 70. Geburtstag am 26. März 2013. De Gruyter, Berlin 2013, ISBN 978-3-11-028351-8, S. 9–20.
De lege ferenda: „Schwerer Fehler“ des Gesetzgebers, allen Fotografen „unter dem Mantel der ‚verwandten Schutzrechte‘ (nahezu) vollen Urheberschutz zu gewähren“; kein besonderes Schutzbedürfnis für die rein handwerkliche Leistung des Reproduktionsfotografen im Vergleich etwa zu der handwerklichen Leistung eines Malermeisters oder technischen Zeichners, die schutzlos bleiben. (S. 10 f.)
  • Jan Spoenle: Anm. zu AG Nürnberg, Urteil vom 22.02.2016 – 32 C 4607/15. In: jurisPR-ITR, 25/2016.
Teleologische Reduktion des Lichtbildschutzes, „die davon abhängen soll, welche Regelungen der Eigentümer zum Umgang mit dem Werk getroffen hat“, ist abzulehnen.

Meinungsstand (Österreich)[Quelltext bearbeiten]

Schutz eher befürwortend[Quelltext bearbeiten]

Literatur[Quelltext bearbeiten]

  • Roman Heidinger: Die Abgrenzung zwischen abhängiger Bearbeitung und freier Nachschöpfung. Eine Untersuchung am Beispiel nachgestellter Fotografien. In: Medien und Recht. 29, Nr. 3, 2011, S. 132–142.
„[…] ver­bleiben für den einfachen Lichtbildschutz nur Fotos, bei denen jeder Fotograf mit entsprechenden technischen Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen würde. Dies trifft hauptsächlich auf Reproduktionsfotografien von zweidi­mensionalen Gegenständen (zB Gemälden) zu.“ (S. 133)
  • Thomas Höhne: Architektur und Urheberrecht. Theorie und Praxis: Ein Leitfaden für Architekten, Ingenieure und deren Rechtsberater. 2. Aufl., MANZ, Wien 2014, ISBN 978-3-214-02436-9.
Ein Foto „kann ein Werk iSd UrhG oder ein schlichtes Lichtbild sein; auch Letzteres ist urheber­rechtlich geschützt (Leistungsschutz)“, wobei bei „bei Fotos von zweidimensionalen Erzeugnissen der bildenden Kunst eher unwahrscheinlich ist, dass sie ein Werk iSd UrhG darstellen“. (S. 151 f.)
  • Wilhelm Peter: Das österreichische Urheberrecht. MANZ, Wien 1954.
„Lichtbilder von geschützten Werken der bildenden Künste […] sind Vervielfältigungsstücke dieser Werke […] [A]n solchen Lichtbildern besitzt – unbeschadet der an dem abgebildeten Werk bestehenden Urheberrechte – der Hersteller den Lichtbildschutz […]“. (S. 188)
  • Kucsko/Handig/Tonninger, urheber.recht, 2. Aufl. 2017, § 73
Mindestmaß an Aufnahmetätigkeit erforderlich, „weshalb zwar Gemäldereproduktionen, nicht jedoch bloße Kopien (zB Fotokopien und Druckfilme) als Lichtbilder geschützt sind“. (Rn. 8)
  • Michel M. Walter: Österreichisches Urheberrecht. Handbuch. 1. Teil: Materielles Urheberrecht, Leistungsschutzrecht, Urhebervertragsrecht. Verlag Medien und Recht, Wien 2008, ISBN 978-3-900741-52-5.
Keine besonderen Schutzvoraussetzungen im Bereich des Lichtbildschutzes; erforderlich ist allerdings ein „Mindestmaß an Aufnahmetätigkeit […], weshalb zwar Gemäldereproduktionen, nicht aber bloße Kopien (zB Fotokopien und Druckfilme) als Lichtbilder geschützt sind“. (Rn. 1588)
Ders.: Anmerkung zu OGH 08.09.2009, 4 Ob 115/09d – Passfotos II. In: Medien und Recht. 27, Nr. 7–8, 2009, S. 370–371.
Es „bestehen im Lichtbildrecht keine besonderen Schutzvoraussetzungen; weder eine bestimmte Qualität noch ein handwerkliches Können werden vorausgesetzt, sofern ein Mindestmaß an Aufnahmetätigkeit vorliegt. Es sind deshalb zwar Gemäldereproduktionen, nicht aber bloße Kopien (zB Fotokopien und Druckfilme) als Lichtbilder geschützt). Wenn die vorliegende Entscheidung [erg.: OGH, Passfotos II, siehe unten, d. Verf.] dagegen das „Abfotografieren“ von Passbildern als „bloßen Vervielfältigungsakt“ bezeichnet, so überzeugt dies in dieser Allgemeinheit nicht. Auch wenn Reproduktionsaufnahmen von Lichtbildern etwas weniger anspruchsvoll sein werden als Gemäldereproduktionen, liegt auch bei solchen Aufnahmen ein Mindestmaß an Aufnahmetätigkeit vor, dass solche Aufnahmen von Fotokopien und ähnlichen Vervielfältigungsstücken unterscheidet.“
Ders.: Austria. In: Ysolde Gendreau, Axel Nordemann und Rainer Oesch (Hrsg.): Copyright and Photographs. An International Survey. Kluwer, London 1999, ISBN 90-411-9722-2, S. 49–78.
„All other photographs, lacking originality, manufactured by means of photography or any similar technical procedure, are protected as simple photographs (ss. 73–75). Neither originality nor a minimum degree of quality or craftsmanship is required. A minimum of photographic activity is required, however, to draw a line of demarcation between photography on the one hand and mere copying on the other.“ (S. 50)
Ders.: Anmerkung zu OGH 18.10.1994, 4 Ob 92/94 – „Lebenserkenntnis“. In: Medien und Recht. 13, Nr. 4, 1995, S. 142.
„[D]er Lichtbild­schutz [setzt] zwar keine eigentümliche (originelle, individuelle) schöp­ferische Leistung voraus[], [geht] dessen ungeachtet aber von einer – sei es auch noch so geringen – Aufnahmetätigkeit aus[]. Auch im Lichtbildrecht ist zwischen Lichtbildern im Rechtssinn und bloßen Vervielfältigungsstücken (Reproduktionen) zu unter­scheiden. Fotografische Aufnahmen aus Büchern, Handschriften etc (gleichfalls ‚Reproduktionen‘ genannt) genießen deshalb Lichtbildschutz, nicht dagegen – sei es auch in einem fotografischen oder der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Vervielfältigungen wie Fotokopien, Xerokopien, Lichtpausen, Druckfilme etc.“
  • Georg Zanger: Urheberrecht und Leistunggsschutz im digitalen Zeitalter. Ein Handbuch für Werbung, Filme und Fernsehen. Orac, Wien 1996, ISBN 3-7007-0832-7.
„Immer dann, wenn […] eine Fotografie (‚schlichte Lichtbilder‘) keine eigentümliche geistige Schöpfung darstellt, greift der Leistungsschutz, der die ‚Leistung‘ und nicht das künstlerische Element schützt. Was die Aufnahme zeigt, wie sie zustande gekommen ist, ist unerheblich. Auch mittels Kamera hergestellte Repografie [sic] ist geschützt. Die Grenze findet sich in bloßem Kopieren und im fotografischen Druckverfahren.“ (S. 151)

Rechtsprechung[Quelltext bearbeiten]

Schutz eher ablehnend[Quelltext bearbeiten]

Literatur[Quelltext bearbeiten]

Rechtsprechung[Quelltext bearbeiten]

Sonstige[Quelltext bearbeiten]

  • OGH, 8. September 2009, 4 Ob 115/09d = MR 2009, 367 – Passfotos II.
(Im Streitfall wurden Passbilder „abfotografiert“.) „‚Lichtbilder‘ iSv § 74 UrhG hat die Klägerin aber nicht hergestellt; das Abfotografieren war ein bloßer Vervielfältigungsakt und konnte daher keine Leistungsschutzrechte begründen“. (S. 370) [Einordnung aufgrund der knappen Begründung umstritten; fraglich, ob hier möglicherweise – wie auch in BGH, Urt. v. 08.11.1989, I ZR 14/88 = GRUR 1990, 669 – Bibelreproduktion als schutzfeindlich identifiziert – darauf abgestellt wurde, dass ein Lichtbild wiederum durch Lichtbild vervielfältigt wurde oder eine allgemeine Aussage über die Schutzfähigkeit des beim „Abfotografieren“ entstehenden Lichtbilds getroffen wurde, vgl. auch Entscheidungsanmerkung von Walter in MR 2009, 370.]