LG München I: Hausdurchsuchungen bei Verein Zwiebelfreunde waren rechtswidrig

Die Durchsuchungen und Beschlagnahmungen bei Datenschutzaktivisten des Vereins Zwiebelfreunde e. V. Ende Juni 2018 in verschiedenen Orten in Deutschland waren rechtswidrig. Das hat das Landgericht München I entschieden und damit mehrere Entscheidungen des Amtsgerichtes München aufgehoben. Die Polizeiaktion stand im Zusammenhang mit gewalttätigen Protesten gegen den AfD-Parteitag in Augsburg, die einem "Reiseführer für Krawalltouristen" mit angelastet werden.

Dresdner Verein Zwiebelfreunde im Visier

Im Rahmen der Ermittlungen wurden am 20.06.2018 die Räume des Dresdner Vereins Zwiebelfreunde e. V. und die Wohnungen von Vorstandsmitgliedern in Berlin, Dresden, Augsburg und Jena durchsucht. Damit sollte die Identität von Personen hinter der Veröffentlichung des "Reiseführers für Krawalltouristen" im Internet ermittelt werden. In dem nun bekanntgewordenen Urteil des LG München I, das bereits vergangene Woche erlassen wurde, werden die Beschlüsse zu den Durchsuchungen als rechtswidrig angesehen, bestätigte Oberstaatsanwalt Joachim Ettenhofer am 24.08.2018 in München.

Verein Zwiebelfreunde setzt sich für Anonymisierung im Netz ein

Der Verein Zwiebelfreunde fördert seit Jahren das anonyme Netzwerk Tor, in dem man seine Spuren im Netz verschleiern kann. Außerdem sammelt der Verein Spenden für das amerikanische Technik-Kollektiv RiseUp, das unter anderen anonyme E-Mail-Konten anbietet. Die Autoren der Kampfschrift und eines dazugehörigen Blogs hatten eine RiseUp-Adresse verwendet.

LG: Wahrscheinlichkeit für Auffinden relevanter Daten nicht ausreichend

Das LG begründete seinen Beschluss damit, dass "keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Auffinden relevanter Daten" bestanden habe. "Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Betroffenen, deren Verein Zwiebelfreunde e.V. oder die Gruppierung "RiseUp Networks" auch nur zum Umfeld der unbekannten Täter gehören." Der Verein und RiseUp könnten auch nicht gleichgesetzt werden. "Die Verbindung besteht, soweit bisher ersichtlich, nur in der Unterstützung des Netzwerks durch das Sammeln von Spenden."

LG München I

Redaktion beck-aktuell, 27. August 2018 (dpa).