Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik
- Ländereinführungsgesetz -

vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 955)
 

Territoriale Gliederung

§ 1. (1) Mit Wirkung vom 14. Oktober 1990 werden in der DDR folgende Länder gebildet:

- Mecklenburg-Vorpommern
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Neubrandenburg, Rostock und Schwerin
• ohne die Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin;

- Brandenburg
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Cottbus, Frankfurt/Oder und Potsdam,
• ohne die Kreise Hoyerswerda, Jessen und Weißwasser,
• zuzüglich der Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin;

- Sachsen-Anhalt
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Halle und Magdeburg,
• ohne den Kreis Artern,
• zuzüglich des Kreises Jessen;

- Sachsen
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Dresden, Karl-Marx-Stadt/Chemnitz und Leipzig,
• ohne die Kreise Altenburg und Schmölln,
• zuzüglich der Kreise Hoyerswerda und Weißwasser;

- Thüringen
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Erfurt, Gera und Suhl,
• zuzüglich der Kreise Altenburg, Artern und Schmölln.

(2) Berlin, Hauptstadt der DDR, erhält Landesbefugnisse, die von der Stadtverordnetenversammlung und vom Magistrat wahrgenommen werden.

§ 2. (1) Das Staatsgebiet der DDR ist unteilbar. Maßnahmen zur Neugliederung der Länderstruktur der DDR bedürfen eines Gesetzes der Republik. Die betroffenen Länder sind zu hören.

(2) Änderungen von Grenzen der Länder der DDR, die im Ergebnis von Bürgerbefragungen in Gemeinden und Städten begehrt werden und von der Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurden, bedürfen eines Staatsvertrages zwischen den beteiligten Ländern.

(3) Wollen Gemeinden oder Städte nach der Länderbildung in das Land zurückkehren, dem sie am 23.Juli 1952 angehörten, ist ihrem in Bürgerbefragungen bekundeten und durch die Volksvertretungen bestätigten Willen stattzugeben, sofern dadurch keine Ex- bzw. Enklaven entstehen.

Grundsätzliche Bestimmungen

§ 3. (1) Die Deutsche Demokratische Republik ist ein Bundesstaat, in dem die Gewaltenteilung garantiert ist. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden.

(2) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, freiheitlichen, demokratischen, sozialen und ökologisch orientierten Rechtsstaates entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.

(3) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Kreise haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.

(4) Die Republik gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 entspricht.

§ 4. Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

§ 5. Das Recht der Republik bricht Landesrecht.

Gesetzgebung der Republik und der Länder

§ 6. Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Gesetz nicht der Republik Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

§ 7. Die Republik hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Abrüstung und die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,
2. die Staatsangehörigkeit in der Republik,
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung,
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, die Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung,
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes,
6. die Staatseisenbahn und den Luftverkehr,
7. das Post- und Fernmeldewesen,
8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste der Republik und der republiksunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen,
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht,
10. die Zusammenarbeit der Republik und der Länder in der Kriminalpolizei sowie die Einrichtung eines Kriminalpolizeiamtes der Republik und die internationale Verbrechensbekämpfung,
11. die Statistik für Zwecke der Republik.

§ 8. (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit die Republik von ihrem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht.

(2) Die Republik hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, soweit ein Bedürfnis nach gesetzlicher Regelung durch die Republik besteht, weil
1. eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam geregelt werden kann oder
2. die Regelung einer Angelegenheit durch ein Landesgesetz die Interessen anderer Länder oder der Gesamtheit beeinträchtigen könnte oder
3. die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus sie erfordert.

(3) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung,
2. das Personenstandswesen,
3. das Vereins- und Versammlungsrecht,
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer, einschließlich des Asylrechts,
5. das Waffen- und Sprengstoffrecht,
6. den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland,
7. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen,
8. die öffentliche Fürsorge,
9. die Staatsangehörigkeit in den Ländern,
10. die Kriegsfolgelasten sowie Fragen der Rehabilitation der Opfer von Gewaltherrschaft,
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen),
12. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe,
13. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung,
14. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
15. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der §§ 7 und 8 in Betracht kommt,
16. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft,
17. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung,
18. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz,
19. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Nutzungsrecht (Pachtwesen), das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen
20. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften,
21. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze,
22. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz,
23. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen,
24. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen,
25. die Schienenbahnen, die nicht Staatseisenbahnen sind, mit Ausnahme der Bergbahnen,
26. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung,
27. die arbeitsrechtlichen Regelungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit der Republik darüber nicht die ausschließliche Gesetzgebung zusteht.

§ 9. Die Republik hat das Recht, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Rahmenvorschriften zu erlassen über:
1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit § 8 Absatz 3, Ziffer 27 nichts anderes bestimmt,
2. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens,
3. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films,
4. den Umwelt- und Naturschutz, die Landschaftspflege und das Jagdwesen,
5. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt,
6. das Melde- und Ausweiswesen.

§ 10. Übergangsregelungen zur Gesetzgebungsbefugnis. Bis zur Herstellung der Einheit Deutschlands gelten für die Gesetzgebung der DDR und ihre Länder folgende Übergangsregelungen:

a) In der ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis der Republik liegen:
- die Sparkassen,
- die Binnenfischerei.

b) In der ausschließlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnis der Republik liegen der Hörfunk und das Fernsehen.

c) In der Rahmengesetzgebungsbefugnis der Republik liegen:
- die Grundsätze und Rahmenregelungen des Bildungswesens und der Berufsbildung,
- der öffentliche Gesundheitsschutz, der Katastrophenschutz, der Rettungsdienst und die Feuerwehr,
- der Minderheitenschutz,
- der Datenschutz.

§ 11. Sonderregelung. Die Verwendung des Eigentums in staatlicher Treuhandverwaltung ist Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis der Republik.

Ausführung der Gesetze der Republik und Verwaltung der Republik

§ 12. Die Länder führen die Gesetze der Republik als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

§ 13. (1) Führen die Länder die Gesetze der Republik als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Gesetze der Republik etwas anderes bestimmen. Der Ministerrat kann dazu allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(2) Der Ministerrat übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Gesetze der Republik dem geltenden Recht gemäß ausführen. Der Ministerrat kann zu diesem Zweck Beauftragte zu den obersten Landesbehörden und mit deren Zustimmung auch zu den nachgeordneten Behörden entsenden.

§ 14. (1) Führen die Länder die Gesetze der Republik im Auftrag der Republik aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Gesetze der Republik etwas anderes bestimmen. Der Ministerrat kann dazu allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(2) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Behörden der Republik. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.

(3) Die Aufsicht der Republik erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Der Ministerrat kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

§ 15. Führt die Republik die Gesetze durch republikseigene Verwaltung oder durch republiksunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts aus, so werden die allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom Ministerrat erlassen. Er regelt die Einrichtung der Behörden.

§ 16. (1) In republikseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt:
1. Auswärtiger Dienst,
2. Finanzverwaltung der Republik einschließlich Zoll,
3. Staatseisenbahn,
4. Post- und Fernmeldewesen,
5. Arbeitsverwaltung,
6. Grenzschutz,
7. Verwaltung der Streitkräfte.

(2) Für Angelegenheiten, für die der Republik die Gesetzgebung zusteht, können außerdem selbständige Oberbehörden der Republik und neue republiksunmitelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Gesetze der Republik errichtet werden.

(3) Diejenigen sozialen Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, werden als republiksunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt.

§ 17. Die Länder verwalten im Auftrag der Republik:
- die Autobahnen,
- die Fernverkehrsstraßen,
- den zivilen Bevölkerungsschutz.

§ 18. Übergangsregelung für Verwaltungsbefugnisse. (1) Bis zur Herstellung der Einheit Deutschlands werden in der DDR in republikseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt:
1. die Genehmigung und Überwachung kerntechnischer Anlagen,
2. die Luftverkehrsverwaltung,
3. die Wasserstraßen der Republik, die Seeschiffahrt und die Binnenschiffahrt, soweit sie über das Gebiet eines Landes hinausgehen,
4. der Republik durch Gesetz zugeordnete Polizei (Zentrales Kriminalamt der Republik, Zentraler Personen- und Objektschutz, Zentrale Antiterroreinheit, Transportpolizei mit eigenem Unterbau sowie Zentrale Fliegerstaffel),
5. der statistische Dienst.

(2) Bis zur Herstellung der Einheit Deutschlands kann der Ministerrat der DDR zur wirksamen Bekämpfung von Naturkatastrophen oder Unglücksfällen, die das Gebiet mehr als eines Landes gefährden, den Länderregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen sowie Kräfte des Grenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei einsetzen. Diese Maßnahmen sind nach Beseitigung der Gefahr oder auf Verlangen der Mehrheit der Länder unverzüglich aufzuheben.

Finanzhoheit der Republik und der Länder

§ 19. (1) Die Republik und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Handeln die Länder im Auftrag der Republik, trägt die Republik die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(2) Die Republik und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. Sie haben den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

(3) Die Finanzausstattung der Länder ist so zu gestalten, daß die Länder in der Lage sind, ihre Aufgaben sachgerecht zu erfüllen.

Die unterschiedliche Finanzkraft der Länder ist angemessen auszugleichen; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden und Kreise zu berücksichtigen.

(4) Näheres ist durch Gesetz der Republik zu regeln.

Übergangsregelung für die Mitwirkung der Länder

§ 20. (1) Die Ministerpräsidenten der Länder und der Oberbürgermeister von Berlin besitzen bis zur Herstellung der Einheit Deutschlands in den Fällen der §§ 8, 9, 11 und 19 Absatz 4 dieses Gesetzes ein Einspruchsrecht. Der Einspruch gilt als eingelegt, wenn die Mehrheit innerhalb von einem Monat nach Beschlußfassung von dem Einspruchsrecht Gebrauch macht.

(2) Der Einspruch der Mehrheit der Ministerpräsidenten der Länder und des Oberbürgermeisters von Berlin kann von der Volkskammer nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten abgewiesen werden. Sonst gilt das Gesetz als nicht beschlossen.

Vermögensnachfolge

§ 21. (1) Mit der Bildung von Ländern in der DDR geht das Vermögen der Bezirke auf das jeweilige Land, dem sie angehören, über.

(2) Soweit das Vermögen der Republik nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Gesetz nicht Verwaltungsaufgaben der Republik sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Gesetz nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen.

(3) Die Republik überträgt ihr sonstiges Vermögen den Ländern, sofern sie es nicht für die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben benötigt.

§ 22. Übergang von Einrichtungen und Personal. Mit der Bildung von Ländern in der DDR gehen Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen der Republik, soweit sie nach diesem Gesetz Aufgaben der Länder wahrnehmen, auf die Länder über. Soweit Aufgaben auf die Länder übergehen, geht das Personal anteilmäßig auf die Länder über.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 23. (1) Die Wahl zu den Landtagen 1990 ist durch ein Gesetz der Republik zu regeln.

(2) Der erstgewählte Landtag, dem zugleich die Aufgabe einer verfassungsgebenden Landesversammlung obliegt, tritt spätestens am 14. Tag nach der Wahl zusammen. Spätestens am 20. Tag nach seinem Zusammentritt hat er eine vorläufige Landesregierung zu bilden.

(3) Nach Inkrafttreten der Landesverfassung wird die Landesregierung nach den Bestimmungen dieser Verfassung gebildet.

§ 24. Im Bereich der Gesetzgebungsbefugnis der Länder gilt das Recht der Republik als Landesrecht weiter, soweit die Länder nicht selbst von ihrer Befugnis Gebrauch machen.

§ 25. Inkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt am 14. Oktober 1990 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR vom 23.Juli 1952 (GBl. Nr. 99 S. 613) außer Kraft.

(3) Aus der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 werden gestrichen:
- der Artikel 47,
- der Artikel 48 Absatz 2,
- der Artikel 49 Absätze 1 und 2,
- der Artikel 58,
- der Artikel 70,
- der Artikel 72,
- im Artikel 76 Absatz 1 der Satz 2 sowie der Absatz 2,
- der Artikel 78 Absatz 1 sowie
- der Artikel 89 Absatz 3.


Quelle: Dokumente des geteilten Deutschland, KRÖNER 391
DDR-Sartorius, Verwaltungsgesetze für das Gebiet der ehemaligen DDR, Verlag C.H.Beck (Stand 1994)
© 3. September 2000 - 12. April  2004

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