Navigation und Service

Vereinbarung über die Vervielfältigung kopiergeschützter Werke

Musikwirtschaft und Buchbranche erfüllen gemeinsam mit der Deutschen Nationalbibliothek als erste Branchen neue Regelungen des Urheberrechtsgesetzes

Der Verbreitung von unberechtigten Kopien von Musikaufnahmen, CD-ROMs oder e-Books wird zunehmend mit Kopierschutz- und Digital Rights Management Systemen begegnet. Von dem im Urheberrechtsgesetz festgesetzten Verbot der Umgehung solcher technischer Schutzmaßnahmen ist auch die Deutsche Nationalbibliothek in ihrem Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrag betroffen. Um eine Langzeitarchivierung der von der Deutschen Nationalbibliothek zu sammelnden Veröffentlichungen gewährleisten zu können, müssen die Medien in regelmäßigen Abständen an die aktuellen Datenformate, Betriebssysteme und Datenträger angepasst werden.

Das Urheberrechtsgesetz sieht so genannte Schrankenregelungen vor, nach denen der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zu bestimmten Zwecken, wie zum Beispiel für wissenschaftliche und kulturelle Nutzungen, zulässig ist. Die letzte Novelle des Gesetzes, deren einschlägige Regelungen im September 2004 in Kraft getreten sind, sieht hierfür ausdrücklich die Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen Verbänden vor, um diese Nutzungen auch von kopiergeschützten Medien zu ermöglichen. Als erste Branchen haben nun die Musikwirtschaft und die Buchbranche diese Möglichkeit genutzt und mit der Deutschen Nationalbibliothek eine vertragliche Vereinbarung geschlossen, wodurch die berechtigten Interessen der Deutschen Nationalbibliothek und einzelner Nutzer, aber auch die Interessen der Rechteinhaber und Verwerter gesichert sind.

Nach der geschlossenen Vereinbarung darf die Deutsche Nationalbibliothek Vervielfältigungen für die eigene Archivierung, für den wissenschaftlichen Gebrauch von Nutzern, für Sammlungen für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch, für Unterricht und Forschung sowie von vergriffenen Werken anfertigen. Um Missbrauch zu vermeiden, wird die Deutsche Nationalbibliothek das Interesse von Nutzern zur Anfertigung einer solchen gebührenpflichtigen Vervielfältigung prüfen und die Kopien möglichst mit personalisierten digitalen Wasserzeichen versehen.

Vereinbarung

zwischen

Bundesverband der Phonographischen
Wirtschaft e.V.
Deutsche Landesgruppe der International Federation
of the Phonographic Industry - IFPI - e.V.
Oranienburger Straße 67-68
10117 Berlin

Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.
Großer Hirschgraben 17-21
60311 Frankfurt am Main

und

Die Deutsche Bibliothek, bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts
Adickesallee 1
60322 Frankfurt am Main,

Präambel

Die Deutsche Bibliothek ist die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliografische Zentrum der Bundesrepublik Deutschland und erfüllt die Funktion einer Nationalbibliothek. Sie ist für das Sammeln, Erschließen und bibliografische Verzeichnen der deutschen und deutschsprachigen Literatur ab 1913 zuständig. Das Deutsche Musikarchiv (DMA) in Berlin ist als Abteilung Der Deutschen Bibliothek die zentrale Sammlung von Musikalien und Tonträgern und das musikbibliografische Informationszentrum Deutschlands.

Der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft, die Deutsche Landesgruppe der IFPI e.V., vertritt die Interessen der Tonträgerhersteller in Deutschland. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. ist der Interessenvertreter für Buchverlage und -händler.

Angesichts massenhaften Kopierens ("Brennens") von Tonträgern und CD-ROMs und der dadurch verursachten Umsatzverluste sind einige Tonträgerhersteller und Verleger dazu übergegangen, ihre Produkte mit technischen Maßnahmen (Kopierschutz) zu versehen. Diese Maßnahmen sollen das Kopieren von Ton- und Datenträgern verhindern oder zumindest einschränken.

Mit der Novelle des Urheberrechts von September 2003 ist die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen untersagt (§ 95a UrhG). Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann zivil- und strafrechtliche Sanktionen zur Folge haben (§§ 97, 108b UrhG). Andererseits regelt § 95b Abs. 1 UrhG, dass sich bestimmte Schrankenvorschriften des Urheberrechtsgesetzes gegen technische Schutzmaßnahmen durchsetzen.

Ziel der Vereinbarung ist es, Die Deutsche Bibliothek in die Lage zu versetzen, ihren Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrag ungeachtet von technischen Schutzmaßnahmen zu erfüllen. Außerdem soll eine klare Regelung für den Umgang mit geschützten Medien (Tonträgern und CD-ROMs) im Verhältnis zu den Nutzern der Einrichtungen geschaffen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen. Die Deutsche Bibliothek soll berechtigt werden, auch für andere Schrankenbegünstigte tätig zu werden, um diesen die Nutzung entsprechend einer gesetzlichen Ausnahme zu ermöglichen.

Diese Vereinbarung ist eine Vereinbarung im Sinne von § 95b Abs. 2 Satz 2 UrhG.

§ 1
Vervielfältigungen zum Zweck der eigenen Archivierung

Die Deutsche Bibliothek ist befugt, entsprechend ihrem gesetzlichen Sammelauftrag zum Zweck der Archivierung und der Bereitstellung zur Benutzung durch Berechtigte der ihr überlassenen Ton-/Bildton- oder Datenträger (z. B. CDs, DVDs, CD-ROMs) Vervielfältigungsstücke auch unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von § 95a Abs. 2 UrhG herzustellen.

§ 2
Vervielfältigungen zum Zweck des wissenschaftlichen Gebrauchs von Nutzern

Die Deutsche Bibliothek ist befugt, auch zugunsten von einzelnen Nutzern ein einzelnes Vervielfältigungsstück eines Ton-/Bildton- oder Datenträgers unter Umgehung einer technischen Sicherungsmaßnahme herzustellen, sofern das so hergestellte Vervielfältigungsstück zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch des Nutzers (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG) bestimmt ist.

§ 3
Vervielfältigungen für Sammlungen für Schul- oder Unterrichtsgebrauch

Die Deutsche Bibliothek ist befugt, auch zugunsten von einzelnen Nutzern ein einzelnes Vervielfältigungsstück eines Ton-/Bildton- oder Datenträgers unter Umgehung einer technischen Sicherungsmaßnahme herzustellen, sofern das so hergestellte Vervielfältigungsstück für die Aufnahme in eine Sammlung für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46 UrhG) bestimmt ist.

§ 4
Vervielfältigungen zum Zweck der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

Die Deutsche Bibliothek ist befugt, auch zugunsten von einzelnen Nutzern ein einzelnes Vervielfältigungsstück eines Ton-/Bildton- oder Datenträgers unter Umgehung einer technischen Sicherungsmaßnahme herzustellen, sofern die Vervielfältigung zum Zweck der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG) erforderlich ist.

§ 5
Vervielfältigungen von vergriffenen Werke

Die Deutsche Bibliothek ist befugt, zugunsten von einzelnen Nutzern ein einzelnes Vervielfältigungsstück eines seit mindestens zwei Jahren vergriffenen Ton-/Bildton- oder Datenträgers unter Umgehung einer technischen Sicherungsmaßnahme herzustellen, sofern das so hergestellte Vervielfältigungsstück zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch des Nutzers bestimmt ist.
Rechte der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, bleiben unberührt.

§ 6
Prüfung der Berechtigung von dritten Nutzern

Sofern Die Deutsche Bibliothek gemäß §§ 2 bis 5 Vervielfältigungsstücke zugunsten einzelner Nutzer herstellt, ist sie verpflichtet, die Anwendbarkeit der urheberrechtlichen Schrankenbegünstigung auf den Nutzer in angemessener Weise zu prüfen bzw. durch einen verantwortlichen Mitarbeiter der Bibliothek, über die der jeweilige Nutzer anfragt, prüfen zu lassen. Dies kann mittels Verpflichtungserklärungen der Nutzer geschehen, deren Form zwischen den Parteien abzustimmen ist und die nach gemeinsamer Verabschiedung Teil dieser Vereinbarung werden.

§ 7
Watermark, Kopierschutz

Die gemäß §§ 2 bis 5 hergestellten Vervielfältigungsstücke sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, mit einem personalisierten digitalen Wasserzeichen und mit einem Kopierschutz zu versehen. Die Nutzer sind darüber aufzuklären, in welcher Weise die hergestellten Vervielfältigungsstücke benutzt werden dürfen. Dies kann in Zusammenhang mit den gemäß § 6 abzugebenden Verpflichtungserklärungen der Nutzer geschehen.

§ 8
Evaluierung, Anpassung der Vereinbarung

Die Parteien werden regelmäßig die Praktikabilität dieser Vereinbarung überprüfen und die Vereinbarung erforderlichenfalls anpassen, um insbesondere im Hinblick auf zukünftige technische Entwicklungen, Rechtsänderungen und mögliche Alternativen, Der Deutschen Bibliothek die Erfüllung ihres Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrags zu ermöglichen. Einmal jährlich wird Die Deutsche Bibliothek einen Bericht über die praktische Handhabung der Vereinbarung, insbesondere über die Häufigkeit der Vervielfältigungen zugunsten Dritter, abliefern.

§ 9
Geltung

Die Mitglieder der Deutschen Landesgruppe der IFPI e.V. und des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. erkennen diese Vereinbarung an, indem sie Der Deutschen Bibliothek mit technischen Schutzmaßnahmen ausgestattete Medien übersenden. Soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar werden sie Der Deutschen Bibliothek Netzpublikationen frei von technischen Schutzausstattungen oder mit den nötigen Zugangscodes zur Verfügung stellen.

Berlin, den 25.11.2004
gez. Peter Zombik
(Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft e.V.
Deutsche Landesgruppe der IFPI e.V.)

Frankfurt/M., den 3.12.2004
gez. Harald Heker
(Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.)

Frankfurt/M., den 16.11.2004
gez. Elisabeth Niggemann
(Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek)

nach oben