Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte Art. 2: Mit den Massnahmen nach diesem Gesetz will der Bund:
a. zur Prävention, Entschärfung oder Lösung von Gewaltkonflikten beitragen, namentlich durch Vertrauensbildung, Vermittlung und friedensbildende Aktivitäten nach Beendigung von gewaltsamen Auseinandersetzungen sowie durch die Förderung des humanitären Völkerrechts;
b. zur Stärkung der Menschenrechte beitragen, indem er die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte von Personen oder Personengruppen fördert;
c. demokratische Prozesse fördern.
Letzte Aktualisierung 27.11.2017 Expertenpool für zivile Friedensförderung
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