Nicht klar genug

Bayern: Gericht kippt 2G-Regel im Einzelhandel

Ausland
19.01.2022 15:33

Der bayrische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die 2G-Zugangsbeschränkungen zum Einzelhandel im Freistaat gekippt. In einem am Mittwoch veröffentlichten unanfechtbaren Beschluss entschieden die Richter, dass die bayrische Verordnung den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes für die Zutrittsbeschränkungen auf Geimpfte und Genesene nicht gerecht werde. Denn sie formuliert nicht klar genug, wo Ausnahmen gelten und wo nicht. Die Politik will dem Urteil folgen und setzt die Regelung aus.

Grundsätzlich seien 2G-Regeln für den Handel möglich, die bayrische Regelung erfülle die nötigen Voraussetzungen aber nicht, so die Richter. Damit war die Inhaberin eines Lampengeschäfts in Oberbayern mit einem Eilantrag vor dem Gericht erfolgreich.

Die Staatsregierung will nun die 2G-Regel im Einzelhandel nicht weiter anwenden. „Wir setzen in Bayern 2G im Handel komplett aus und sorgen damit für eine schnelle und praktikable Umsetzung der VGH-Entscheidung“, teilte Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) unmittelbar nach Bekanntwerden der Entscheidung am Mittwoch mit.

Bayern sei mit der Zugangsbeschränkung auf Genesene und Geimpfte im Handel einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz gefolgt, „aber wegen der entstandenen Abgrenzungsschwierigkeiten ist nun die Regelung wie in den Supermärkten die einfachere Alternative“. Herrmann betonte zudem: „Die FFP2-Maskenpflicht im Handel gilt weiterhin und bietet Schutz.“

Antragstellerin sah Verletzung der Berufsfreiheit
Nach der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung darf der Zugang zum Einzelhandel grundsätzlich nur Genesenen und Geimpften gewährt werden. Ausgenommen sind Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs. Dieser tägliche Bedarf wird in der Verordnung durch eine Liste von Beispielen konkretisiert, etwa Lebensmittelhandel, Apotheken oder Tankstellen. Dies sah die Antragstellerin als Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Dem gab das Gericht vorläufig statt.

Regeln nicht klar genug
Nach Auffassung der VGH-Richter muss sich nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung ergeben, wo Ausnahmen für Geschäfte des täglichen Bedarfs gelten. Diesem Anspruch werde die bayrische Verordnung nicht gerecht. Insbesondere auch mit Blick auf Geschäfte mit Mischsortimenten lasse sich nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, welche Läden in Bayern von der 2G-Regel betroffen sind und welche nicht.

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