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Brexit und das angekündigte Ende der Freizügigkeit

Von Harald Oberhofer

Gastkommentare

"Die Briten erwartet 27 unterschiedliche Regelungen zum Arbeitsmarktzugang von Drittstaat- angehörigen".


Harald Oberhofer ist Professor für Volkswirtschaftslehre an der Wirtschaftsuniversität (WU) Wien und forscht am Wifo.
© Roman Reiter / WU

Anfang März erfolgt der Startschuss für die offiziellen Verhandlungen über ein Nachfolgeabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Für die britische Regierung steht eines vorab fest: Die Personenfreizügigkeit für EU-BürgerInnen soll mit dem Ende der Übergangsfrist am 1. Jänner 2021 enden. Entsprechende Pläne für ein punktebasiertes Einwanderungsmodell wurden diese Woche präsentiert.

Demnach müssen ArbeitnehmerInnen aus allen Drittstaaten über ein bindendes Arbeitsangebot verfügen, eine Fachausbildung für die angebotene Stelle und gute Englischkenntnisse nachweisen. Neben diesen drei Pflichtkriterien, für die in Summe 50 Punkte vergeben werden, sind noch weitere Kriterien relevant, wie das Gehalt, ein PhD-Abschluss in Ingenieurs- oder Naturwissenschaften und ob es sich um eine Stelle in einem Mangelberuf handelt. In diesen weiteren Kriterien müssen mindestens 20 Punkte gesammelt werden, denn erst ab einer Gesamtpunkteanzahl von 70 wird eine Arbeitsbewilligung ausgestellt.

Im Vergleich zur bisher geltenden Arbeitnehmerfreizügigkeit stellt das neue Einwanderungssystem eine deutliche Einschränkung für EU-BürgerInnen am britischen Arbeitsmarkt und hier insbesondere im Niedriglohnsektor dar und erfüllt somit eine Kernforderung der Brexit-BefürworterInnen. Vor allem für osteuropäische UnionsbürgerInnen war das Vereinigte Königreich bis zum Brexit ein beliebtes Zielland. 2018 besaßen beispielsweise rund 15 Prozent aller EinwanderInnen eine polnische Staatsbürgerschaft.

Bleiben aufgrund des neuen Einwanderungssystems diese Personen dem britischen Arbeitsmarkt fern, so stellt sich die Frage, wie sie ersetzt werden. Da es für die britische Wirtschaft schon bisher schwierig war, in gewissen Branchen, wie etwa der Bauindustrie, dem Lebensmittelhandel oder der Altenpflege, ausreichend heimische Arbeitskräfte zu finden, kann sich durch das neue Einwanderungsgesetz diese Problematik noch verschärfen. Den Unternehmen bzw. öffentlichen und privaten Dienstleistern bleibt die Möglichkeit, in arbeitssparende Automatisierungstechnologien zu investieren und/oder die Löhne in diesen Branchen zu erhöhen.

Beides könnte kurzfristig die Preise ansteigen lassen und die Inflation ankurbeln. Auch für britische StaatsbürgerInnen endet nach der Übergangsphase die Arbeitnehmerfreizügigkeit und es wird für diese Personen nach 2020 schwieriger werden, einen Zugang zum EU-Arbeitsmarkt zu erhalten. Für andere Nicht-EU-Mitgliedsländer, wie etwa Norwegen und die Schweiz, gilt die Freizügigkeit, da diese entweder dem europäischen Wirtschaftsraum angehören oder dies durch bilaterale Verträge so geregelt ist. Hierbei kommt jedoch das Prinzip der Gegenseitigkeit zur Anwendung. Mit dem aktuellen Vorschlag weicht die britische Regierung von diesem Prinzip ab und somit muss davon ausgegangen werden, dass für viele britische StaatsbürgerInnen nach der Übergangsfrist 27 unterschiedliche nationale Regelungen zum Arbeitsmarktzugang von Drittstaatsangehörigen zur Anwendung kommen werden.

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